Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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grund für diese Erbansprüche wollte aus dem L. R. Satz 
136. „Wird eine Erbschaft erledigt, wozu Jemand berufen 
„ist, dessen Daseyn nicht anerkannt ist, so fällt 
„der Nachlaß indessen ausschließlich auf diejenigen, mit wel¬ 
„chen er die Erbschaft zu theilen gehabt haben würde, oder 
„die dazu gelangt seyn würden, wenn er nicht wäre" 
begründet werden. 
Um nun dieses Gesetz verstehen zu können, war vorerst 
festzustellen: in welchen Fällen das Daseyn eines Menschen 
gesetzlich nicht für anerkannt gelte. 
Der L. R. Satz 112. bezeichnet im Allgemeinen denje¬ 
nigen, von dem man nicht weiß, wo er hingekommen ist, 
als vermißt. 
Dafür ist also zu achten: 1) nicht blos derjenige, von 
welchem man gleich Anfangs bei seiner Entfernung von sei¬ 
nem Wohnort, über sein Leben oder Tod keine sichere Kunde 
hat, und sich daher über sein Schicksal in Ungewißheit be¬ 
findet, sondern auch 
2. Derjenige, welcher sich für einen bestimmten Reise¬ 
zwweck aus seiner Heimath entfernt hat, von dem aber nach 
kürzerer oder längerer Zeit die Nachrichten über sein ferne¬ 
res Schicksal ausgeblieben sind. 
Wenn nun Jemand auf die eine oder die andere Art für 
vermißt gilt, und von der Zeit an, wo man keine weitere 
Nachricht von seinem Schicksale hat, vier Jahre verlaufen 
sind, so können sich, gemäß, L. R. Satz 115., die Betheilig¬ 
ten an seine Gerichtsbehörde wenden, damit seine Abwesen¬ 
heit an unbekannten Orten anerkannt, mithin derselbe für 
verschollen erklärt werde. Alsdann hat das Gericht, 
nach L. R. Satz 116., eine Kundschaftserhebung zu veran¬ 
stalten, worauf es nach Verlauf eines weitern Jahres, wenn 
diese Kundschaftserhebung fruchtlos geblieben ist, die Ver¬ 
schollenheitserklärung wirklich ausspricht. 
Max-Planck-Institut für
	        
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