Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Weßhalb denn 3) seine Klage allerdings statt findet, 
sofort auf den Grund des §. 1238. der neuen Proceß=Ord¬ 
nung, in Verbindung mit deren §. 358., so wie geschehen 
erkannt werden mußte. 
Bemerk. Eine Kritik des oberhofg. Erkenntnisses, ins¬ 
besondere des Entscheidungsgrundes 3) findet sich in den 
Annalen der G. Badischen Gerichte 1r Jahrgang Nr. 51. 
II. 
Besitzklage wegen entzogenen jährlichen 
Holzbezugs. 
(Evangelische Schule zu Weingärten gegen die Gemeinde 
Weingarten.) 
In dem Orte W. herrschte vor Zeiten die in manchen 
Gegenden eingeführte Gewohnheit, daß die Schulkinder 
zur Heitzung der Schulstube, gewisse Scheiter Holz mitbrin¬ 
gen mußten. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, wurden in 
den Jahren 1813. und 1820. zwei sogenannte Gemeinde¬ 
raths=Beschlüsse errichtet, und darin das aus den Gemeinde¬ 
Waldungen den verschiedenen Schulen zu W. abzugebende 
Holz bestimmt. 
In der Folge wollte die Gemeinde eine Modification in 
dieser Holzabgabe eintreten lassen, dahin, daß sie für die 
Werktagsschulen 3 Klafter Holz in jener Gattung, in 
welcher die Bürgergabe verabreicht würde, und nicht, ent¬ 
weder 3 Klafter Buchenholz, oder 4 Klafter anderes Brenn¬ 
holz abgeben wollte. 
Die evangelischen Schulen, mit dieser Aenderung nicht 
zufrieden, erhoben Klage, welche sie auf einen unvordenk¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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