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Das niederrheinische Hofgericht erkannte, daß die Besitz¬
klage nicht statt finde, und gründete seine Entscheidung
darauf 1) daß zum Grunde einer Besitzklage äußere Besitz¬
handlungen, aus welchen sich ergäbe, daß der Kläger das
unbewegliche Gut aus einem Grunde, der die Meinung
eines Eigenthums=Erwerbs begründen könne, ruhig und
ohne Störung von Seite des Beklagten inne gehabt habe
§. 750. der Proceß=Ordn. und L. R. Satz 544. e. — er¬
fordert würden.
2) Daß der Kläger kein Eigenthumsrecht an den kleinen
Zehnten anspreche, vielmehr nur im Bezuge eines Dritttheils
geschützt seyn wolle, weil ihm solches als Besoldungstheil
gebühre.
Auf ergriffene Appellation an das Oberhofgericht, er¬
kannte dasselbe am 10. September d. J., daß die von dem
unterrheinischen Hofgerichte für unstatthaft erklärte Besitz¬
klage für statthaft zu erklären, und sofort zu Recht zu erken¬
nen sey, daß Kläger, unter Verfällung des Beklagten in
die Kosten beider Instanzen, im Bezuge des als Besoldungs¬
theil bezogenen Zehentantheils zu schützen sey.
Entscheidungsgründe. 1) Kläger behauptet, auf
den Grund seiner Anstellung als Vogt, ein Drittel des
kleinen Zehntens als Besoldungstheil zu genießen, und
auch bisher genossen zu haben, — aber durch ein Rescript
der Gr. Hofdomainen=Kammer vom 21. Juni 1821. aus
seinem deßfallsigen Besitz gesetzt worden zu seyn; als wovon
auch der Beweis in dem eben gedachten Rescripte liegt.
2) Derselbe will daher auf den Grund des L. R. Satzes
544. e. in seinem Besitze geschützet seyn; was er auch, da
sein Anspruch zunächst die Nutznießung eines Zehentrechtes
zum Gegenstande hat, wovon seine Anstellung als Vogt
und sein Dienstvertrag nur der entfernte Rechtstitel ist,
auf den Grund des §. 745. der neuen Proceß=Ordnung zu
verlangen berechtiget ist.
Max-Planck-Institut für