Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Das niederrheinische Hofgericht erkannte, daß die Besitz¬ 
klage nicht statt finde, und gründete seine Entscheidung 
darauf 1) daß zum Grunde einer Besitzklage äußere Besitz¬ 
handlungen, aus welchen sich ergäbe, daß der Kläger das 
unbewegliche Gut aus einem Grunde, der die Meinung 
eines Eigenthums=Erwerbs begründen könne, ruhig und 
ohne Störung von Seite des Beklagten inne gehabt habe 
§. 750. der Proceß=Ordn. und L. R. Satz 544. e. — er¬ 
fordert würden. 
2) Daß der Kläger kein Eigenthumsrecht an den kleinen 
Zehnten anspreche, vielmehr nur im Bezuge eines Dritttheils 
geschützt seyn wolle, weil ihm solches als Besoldungstheil 
gebühre. 
Auf ergriffene Appellation an das Oberhofgericht, er¬ 
kannte dasselbe am 10. September d. J., daß die von dem 
unterrheinischen Hofgerichte für unstatthaft erklärte Besitz¬ 
klage für statthaft zu erklären, und sofort zu Recht zu erken¬ 
nen sey, daß Kläger, unter Verfällung des Beklagten in 
die Kosten beider Instanzen, im Bezuge des als Besoldungs¬ 
theil bezogenen Zehentantheils zu schützen sey. 
Entscheidungsgründe. 1) Kläger behauptet, auf 
den Grund seiner Anstellung als Vogt, ein Drittel des 
kleinen Zehntens als Besoldungstheil zu genießen, und 
auch bisher genossen zu haben, — aber durch ein Rescript 
der Gr. Hofdomainen=Kammer vom 21. Juni 1821. aus 
seinem deßfallsigen Besitz gesetzt worden zu seyn; als wovon 
auch der Beweis in dem eben gedachten Rescripte liegt. 
2) Derselbe will daher auf den Grund des L. R. Satzes 
544. e. in seinem Besitze geschützet seyn; was er auch, da 
sein Anspruch zunächst die Nutznießung eines Zehentrechtes 
zum Gegenstande hat, wovon seine Anstellung als Vogt 
und sein Dienstvertrag nur der entfernte Rechtstitel ist, 
auf den Grund des §. 745. der neuen Proceß=Ordnung zu 
verlangen berechtiget ist. 
Max-Planck-Institut für
	        
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