Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Da nun nach übergebenem Libelle keine Nachträge an 
neuen Thatsachen und Beweismitteln von Seite des Appel¬ 
lanten mehr statt fänden, Vergl. O. H. G. Jahrbücher 
neue Folge, 28 Heft S. 164.— eine Beweisauflage in zweiter 
Instanz aber nicht mehr erfolgen könne, weil schon in erster 
Instanz auf den Beweis, daß Kläger am Normaltage in 
dem Bezuge seiner Besoldung gewesen, und wie hoch sich 
solche belaufen, erkannt sey, so würde dem Litis-Denunciaten 
nichts anders übrig bleiben, als den Kläger in seiner Rechts¬ 
ausführung zu unterstützen. Der Proceß sey also nicht 
mehr in der Lage, daß der Litis-Denunciat alle erheblichen 
Angriffsmittel gegen den beklagten Großh. Badischen Fiscus 
gebrauchen könne. 
Zwei Besitzklagen, welche seit Einführung 
des neuen Proceßrechts beim Oberhofgerichte 
vorkamen. 
Klage wegen entzogenen Besitzes eines Zehn¬ 
tens als Besoldungstheil. 
(Neureuther gegen Hofdomainenkammer.) 
Der Altvogt N. behauptete, bei seiner Anstellung als 
Vogt zu Handschuhsheim, seit 1794. einen Dritttheil 
des dortigen kleinen Zehntens als Besoldungstheil in Genuß 
überwiesen bekommen zu haben. Zugleich bescheinigte er, daß 
er durch ein Rescript der Gr. Hofdomainenkammer vom 21. 
Juni 1821. aus seinem bisherigen Besitz gesetzt worden sey; 
er verlangte auf den Grund des L. R. Satzes 544. e. in 
dem bisherigen Besitze geschützt zu werden. 
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Aax-Planck-Institut für
	        
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