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Da nun nach übergebenem Libelle keine Nachträge an
neuen Thatsachen und Beweismitteln von Seite des Appel¬
lanten mehr statt fänden, Vergl. O. H. G. Jahrbücher
neue Folge, 28 Heft S. 164.— eine Beweisauflage in zweiter
Instanz aber nicht mehr erfolgen könne, weil schon in erster
Instanz auf den Beweis, daß Kläger am Normaltage in
dem Bezuge seiner Besoldung gewesen, und wie hoch sich
solche belaufen, erkannt sey, so würde dem Litis-Denunciaten
nichts anders übrig bleiben, als den Kläger in seiner Rechts¬
ausführung zu unterstützen. Der Proceß sey also nicht
mehr in der Lage, daß der Litis-Denunciat alle erheblichen
Angriffsmittel gegen den beklagten Großh. Badischen Fiscus
gebrauchen könne.
Zwei Besitzklagen, welche seit Einführung
des neuen Proceßrechts beim Oberhofgerichte
vorkamen.
Klage wegen entzogenen Besitzes eines Zehn¬
tens als Besoldungstheil.
(Neureuther gegen Hofdomainenkammer.)
Der Altvogt N. behauptete, bei seiner Anstellung als
Vogt zu Handschuhsheim, seit 1794. einen Dritttheil
des dortigen kleinen Zehntens als Besoldungstheil in Genuß
überwiesen bekommen zu haben. Zugleich bescheinigte er, daß
er durch ein Rescript der Gr. Hofdomainenkammer vom 21.
Juni 1821. aus seinem bisherigen Besitz gesetzt worden sey;
er verlangte auf den Grund des L. R. Satzes 544. e. in
dem bisherigen Besitze geschützt zu werden.
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Aax-Planck-Institut für