385
genstand der richterlichen Cognition seyn, um der Litis¬
Denunciation statt geben zu können.
Zum zweiten Entscheidungsgrund. Nach dem
§. 112. der Proceßorduung könne eine Parthie nur den¬
jenigen zu ihrer Vertretung beiladen lassen, von dem sie
behaupte, daß er ihr, wegen des Streitgegenstandes, zur
Gewährleistung oder zum Schadenersatze verbunden sey.
Also wäre die privatrechtliche Verbindlichkeit des Litis¬
Denunciaten, dem Litis=Denuncianten für das im Streit befan¬
gene Recht als Autor, Cedent, oder Bürge Gewähr zu lei¬
sten, oder ihn schadlos zu halten, eine gesetzliche Bedingung
für die Zulässigkeit der Streitverkündung. Hier aber stehe
der Anspruch, welchen Kläger für den Fall seiner Abweisung
mit seiner Forderung für den Landzoller=Dienst, auf den
Grund des Besitzes des Oberamts Neustadt an die Krone
Baiern machen wolle, für das Fundament der Klage gegen
das Großherzogthum Baden durchaus in keiner solchen pri¬
vatrechtlichen Verbindung, daß die Krone Baiern dem Klä¬
ger für dieses Klagrecht zur Gewähr verbunden wäre.
Es ward als Beispiel angeführt: wenn ein Armer eine
durch Testament ihm vermachte Unterhaltsrente einklagte,
und er seine Verwandten, von denen er im Falle der Ab¬
weisung Alimentation zu fordern gedächte, oder die Gemeinde
seines Wohnortes, die ihn in Ermanglung anderer Mittel
unterstützen müßte, litem denunciren wollte, um ihn gegen
die Testamentserben zu vertreten.
Zum dritten Entscheidungsgrunde. Wenn der
§. 117. der Proceßordnung sage: „die Streitverkündung
„kann geschehen, so lange es dem Aufgeforderten nach der
„Lage des Rechtsstreites noch möglich ist, alle erheblichen
„Angriffs- und Vertheidigungsmittel zu gebrauchen, die ihm
„überhaupt und von Anfang an zu Gebot standen" — so
habe in diesem Falle der Litis-Denunciant seine Appella¬
tionsbeschwerdeschrift schon eingereicht.
Max-Planck-Institut für