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Appellant nicht gesagt habe, in quem eventum solche ge¬
schehe. — Wollte man annehmen, daß die Streitverkündung
nur für den Fall geschehen sey, wenn Kläger mit seinem
Anspruch an den Großh. Badischen Fiscus in zweiter In¬
stanz abgewiesen werde, so setze sie einen Fall voraus, der
nicht eintreten könne, denn werde Kläger auch in zweiter
Instanz abgewiesen, so wäre der Proceß zu Ende, und eine
Aufforderung zur Mitvertretung käme alsdann auf jeden
Fall zu spät. Zudem wäre die Königl. Baierische Regie¬
rung unrichtig als Litis=Denunciatin bezeichnet, denn nicht
diese Regierung, sondern Se. Majestät der König von
Baiern sey Besitzer des ehemaligen churpfälzischen Amtes
Neustadt. Auch wäre der Grund zur Litis=Denunciation,
weil das Hofgericht den klägerischen Anspruch an die der¬
maligen Besitzer des Oberamtes Neustadt verwiesen habe,
in den Acten nicht begründet.
Es müßte also diese Streitverkündung auf jeden Fall
angebrachtermaßen verworfen werden, wenn es nicht
klar vorläge, daß sie auch, abgesehen von jenen Mängeln,
zu verwerfen sey.
Es zeige sich nämlich, daß die Krone Baiern, rücksicht¬
lich der Ansprüche des Klägers, überhaupt nicht vor das
Forum des Civilrichters gezogen werden könne. Wäre der
Kläger am Normaltage nicht im Bezuge seines Gehaltes
gewesen, so wäre es eine Frage des öffentlichen Rechts,
ob Frankreich oder die Theilhaber der diesseitigen Rhein¬
pfalz, und in welchem Verhältnisse, den Kläger für die ver¬
lorne Landzoller=Besoldung zu entschädigen hätten, so wie
im ersten Falle, ob die Krone Baiern in dieser Beziehung
Successor Frankreichs geworden sey.
Werde nun gleich, um der Litisdenunciation statt zu ge¬
ben, nicht erfordert, daß der sie verfügende Richter der zu¬
ständige Richter für den künftigen Anspruch des Litis=Denun¬
cianten sey, so müsse doch dieser Anspruch überhaupt Ge¬
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