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gutsberechtigungen entweder klagend zu verfolgen, oder als
Beklagter zu vertheidigen, sondern er ist vielmehr allein
dazu befugt.
Die Folge dieser Sätze mußte die seyn, daß die excep-
tio plurium litis consortium verwerflich erschien, da dem
Herrn Beklagten, schon vermöge der bestehenden Primogeni¬
tur, an dem Stammgute seiner Special=Linie ein unge¬
theiltes, — an dem mit der Linie des Herrn Klägers
gemeinschaftlichen Stammgute aber ein unzertheiltes
Eigenthum zustand; folglich die Klage nur gegen ihn, der
allein berufen war, das Stammgut zu vertheidigen, ange¬
stellt werden konnte.
4) Daß jedoch auch von der Theorie ausgehend: daß
bei untheilbaren Sachen die Einrede mehrerer Litis=Consor¬
ten allerdings beobachtet werden müsse, dennoch die Be¬
hauptung, daß es sich hier von keiner untheilbaren Sache
handle, durchaus ungegründet erscheine.
Zwar seyen Stammgüter ohne Zweifel theilbar (so weit
nicht etwa Primogenitur oder Majorate dazwischen träten).
die Stammguts=Eigenschaft aber wäre untheilbar; und so
könne es in einem Processe, wo über die Frage gestritten
werde, ob das Streitobject Stammgut sey oder nicht, auf
diese Behauptung nicht weiter ankommen.
Bemerk. Nur mit einigen Worten ist die Lage des
dermaligen Processes zu erläutern, vorzüglich zum bessern
Verständniß der Einrede der mehreren Streitgenossen.
Die ehemals gräfliche, jetzt fürstliche Linie des Hauses
Löwenstein=Wertheim, jetzt Löwenstein=Wert¬
heim=Freudenbergische Linie hat sich vorlängst in die
Special=Linien der Carl'schen und Vollrath'schen getheilt.
Die Chefs dieser Linien schlossen unter Beiziehung ihrer Ag¬
naten im Jahre 1811. einen Vertrag, worin festgesetzt ward
daß die ihnen für den Verlust der überrheinischen Grafschaft
Max-Planck-Institut für