Volltext : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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Unerheblich  ist  derselbe,  weil  die  Eideszuschiebung  sich
auf  die  bloße  Thatsache  beschränkt,  daß  Accisor  B.  die  befragten -
  Posten  für  die  Beklagtin  ausgelegt  und  bestritten
habe,  obschon  diese,  wie  bereits  angegeben,  zur  Begründung
eines  Ersatzanspruches  an  die  Beklagtin  für  sich  allein  nicht
hinreicht.  Wollte  dieser  Ersatz=Anspruch  auf  einen  von  der
Beklagtin  dem  Accisor  B.  ertheilten  Auftrag  gegründet
werden,  so  hätte  die  Thatsache  dieser  Auftrags=Ertheilung
zunächst  Gegenstand  der  Eideszuschiebung  seyn  müssen.
Wollte  dagegen  die  Klage  auf  eine  nützliche  Geschäftsführung
gegründet  werden,  so  hätten  die  einzelnen  Thatumstände,
welche  den  Accisor  B.,  auch  ohne  ausdrücklichen  Auftrag  der
Beklagtin,  sich  der  Besorgung  ihrer  Geschäfte  anzunehmen,
bewogen,  und  Letztere  selbst  daran  verhindert  haben,  mit  in
die  Eidesformel  aufgenommen  werden  müssen.
Diese  Eideszuschiebung  ist  aber  auch  Theilweise  unstatthaft,
weil  nach  L.  R.  Satz  359.  die  Zuschiebung  des  Haupteides
nur  über  eigene  Handlungen  dessen,  dem  der  Eid  zugeschoben -
  wird,  statt  findet.
Im  vorliegenden  Falle  kann  zwar  die  Beklagtin  wissen,
ob  und  was  sie  für  Kleidungsstücke,  ob  sie  eine  Uhr  und  ein
Badisches  Loos  von  Accisor  B.  empfangen,  ob  sie  ferner
accisbare  Weine  eingekellert,  und  ein  Kind  auswärts  in
Kost  und  Pflege  gehabt  habe;  —  ob  dagegen  Accisor  B.
für  die  Beklagte  wirklich  30  Fuhren  auf  6  Stunden  weit
gethan,  und,  einschließlich  der  Zehrung,  jedesmal  einen
Kostenaufwand  von  11  fl.  30  kr.  gehabt  habe;  ob  ferner
Accisor  B.  wirklich  so  beträchtliche  Summen  für  angeschaffte
Kleidungsstücke,  für  Verpflegungskosten  des  Kindes,  Anschaffung -
  einer  Uhr  u.  s.  w.  ausgelegt  habe,  dieses  konnten
theils  nur  er  selbst,  theils  nur  diejenigen  Personen  wissen
bei  denen  Accisor  B.  die  Einkäufe  besorgt,  oder  an  welche
er  die  Zahlungen  geleistet  hat.  Es  könnte  daher  in  keinem
Falle  eine  Eideszuschiebung  über  die  Größe  der  gehabten
Max-Planck-Institut  für
            
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