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Unerheblich ist derselbe, weil die Eideszuschiebung sich
auf die bloße Thatsache beschränkt, daß Accisor B. die befragten -
Posten für die Beklagtin ausgelegt und bestritten
habe, obschon diese, wie bereits angegeben, zur Begründung
eines Ersatzanspruches an die Beklagtin für sich allein nicht
hinreicht. Wollte dieser Ersatz=Anspruch auf einen von der
Beklagtin dem Accisor B. ertheilten Auftrag gegründet
werden, so hätte die Thatsache dieser Auftrags=Ertheilung
zunächst Gegenstand der Eideszuschiebung seyn müssen.
Wollte dagegen die Klage auf eine nützliche Geschäftsführung
gegründet werden, so hätten die einzelnen Thatumstände,
welche den Accisor B., auch ohne ausdrücklichen Auftrag der
Beklagtin, sich der Besorgung ihrer Geschäfte anzunehmen,
bewogen, und Letztere selbst daran verhindert haben, mit in
die Eidesformel aufgenommen werden müssen.
Diese Eideszuschiebung ist aber auch Theilweise unstatthaft,
weil nach L. R. Satz 359. die Zuschiebung des Haupteides
nur über eigene Handlungen dessen, dem der Eid zugeschoben -
wird, statt findet.
Im vorliegenden Falle kann zwar die Beklagtin wissen,
ob und was sie für Kleidungsstücke, ob sie eine Uhr und ein
Badisches Loos von Accisor B. empfangen, ob sie ferner
accisbare Weine eingekellert, und ein Kind auswärts in
Kost und Pflege gehabt habe; — ob dagegen Accisor B.
für die Beklagte wirklich 30 Fuhren auf 6 Stunden weit
gethan, und, einschließlich der Zehrung, jedesmal einen
Kostenaufwand von 11 fl. 30 kr. gehabt habe; ob ferner
Accisor B. wirklich so beträchtliche Summen für angeschaffte
Kleidungsstücke, für Verpflegungskosten des Kindes, Anschaffung -
einer Uhr u. s. w. ausgelegt habe, dieses konnten
theils nur er selbst, theils nur diejenigen Personen wissen
bei denen Accisor B. die Einkäufe besorgt, oder an welche
er die Zahlungen geleistet hat. Es könnte daher in keinem
Falle eine Eideszuschiebung über die Größe der gehabten
Max-Planck-Institut für