Objekt : Ausführliches Handbuch über den Code Napoleon (3)

Von  der  Ehescheidung.
I1
den  ohne  Einschränkung  anheimgestellten  bürgerlichen
Rechte  zu  erheben.
Das  erstere  hat,  wenn  nicht  ein  entschiedener
politischer  Vorzug  der  einen  kirchlichen  Ansicht  vor  der
andern  behauptet  werden  kann,  seine  eigenen  Bedenk
lichkeiten.  Wollte  der  Staat  nämlich  die  strengere  Ansicht =
  der  katholischen  Kirche  zur  politischen  erheben,  so
würde  er  nicht  nur  ohne  Noth  sich  der  Vortheile  berauben, ¬
  welche  die  protestantische  Ansicht  in  politischer  Hinsicht =
  dadurch  gewährt,  daß  sie  der  Eingehung  neuer
Ehen  Raum  läßt,  sondern  er  würde  auch,  indem  er
den  Protestanten  eine  Enthaltsamkeit  aufnöthigte,  zu
welcher  diese  in  ihrem  Gewissen  keinen  Bestimmungsgrund
fänden,  möglicher  Weise  zu  den  Verbrechen  Veranlassung ¬
  werden,  welche  eine  aufgeregte  Leidenschaft  leicht
in  Verhältnissen  herbeyführen  kann,  wo  ihr  nicht  eine
moralische  Kraft  in  dem  Gewissen  des  Menschen  zum
Kampfe  gegenüber  steht.  Wollte  er  umgekehrt  der  protestantischen ¬
  Ansicht  den  Vorzug  ertheilen  und  nur  die
Scheidung  vom  Bande  für  möglich  erklären,  so  würde
er  zwar  nicht  geradezu  die  Gewissen  der  Katholiken
tyrannisiren,  indem,  selbst  unter  dieser  Voraussetzung,
er  es  doch  dem  Gewissen  eines  jeden  überlassen  müste,
die  bürgerlich  vom  Bande  gelößte  Verbindung  in
kirchlicher  Hinsicht  als  unaufgelößt  zu  betrachten;
immer  würde  er  aber  doch  zu  besorgen  haben,  daß  das
            
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