Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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schränken andere diese Nothwendigkeit auf untheilbare 
Sachen, und auf den Fall, wenn ein Theilhaber über die 
Sache nicht ohne die Zustimmung der übrigen disponiren 
kann* 
2) Daß die unterstellte Betheiligung der Agnaten, im 
gesetzlichen Sinne aus dem 5. Kap. des II. Buchs 3. Titel 
des neuen Landrechts, wo vom Familieneigenthum oder 
Stammgut gehandelt wird, beurtheilt werden müsse. Daß 
der Zusatz 577. c. e. sage: „Der jeweilige Stammherr hat 
am Stammgute ein ungetheiltes, auch, wenn er allein 
und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein unge¬ 
theiltes Eigenthum, das aber in seinem Gebrauche 
beschränkt und in seinem Genuß belastet ist," womit die 
Erläuterung Brauer's im 1. Bande S. 488. zu ver¬ 
gleichen sey. 
3) Daß mithin der Stammherr, wenn er allein in das 
Erbe tritt, völliger Eigenthümer des Stammgutes, aber in 
dessen Gebrauche beschränkt und im Genusse belastet ist. 
Daß sich daher aus unserem Landrechte folgende Rechts¬ 
wahrheiten ergeben: 
a) Die Agnaten, welche nicht mit in das Erbe treten, 
haben kein Miteigenthumsrecht an dem Stammgute, sondern 
nur ein dereinstiges Successionsrecht. 
b) Der Stammherr ist zu allen Handlungen befugt, die 
Ausflüsse des Eigenthums sind, in so weit ihm die Gesetze 
keine Beschränkung hierin auflegen. 
c) Aber auch wo ihn die Gesetze beschränken, ist er nie 
an die Zustimmung der Agnaten gebunden. 
d) Er ist auch alsdann nicht an deren Zustimmung oder 
Mitwirkung gebunden, wenn es darauf ankommt, Stamm¬ 
Durch den §. 97. der neuen Pr. Ordnung ist diese Contro¬ 
verse dahin entschieden, daß das Gesetz der Meinung der 
erstern Parthie beigetreten ist. 
Max-Planck-Institut für
	        
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