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schränken andere diese Nothwendigkeit auf untheilbare
Sachen, und auf den Fall, wenn ein Theilhaber über die
Sache nicht ohne die Zustimmung der übrigen disponiren
kann*
2) Daß die unterstellte Betheiligung der Agnaten, im
gesetzlichen Sinne aus dem 5. Kap. des II. Buchs 3. Titel
des neuen Landrechts, wo vom Familieneigenthum oder
Stammgut gehandelt wird, beurtheilt werden müsse. Daß
der Zusatz 577. c. e. sage: „Der jeweilige Stammherr hat
am Stammgute ein ungetheiltes, auch, wenn er allein
und kein Anderer mit ihm in das Erbe tritt, ein unge¬
theiltes Eigenthum, das aber in seinem Gebrauche
beschränkt und in seinem Genuß belastet ist," womit die
Erläuterung Brauer's im 1. Bande S. 488. zu ver¬
gleichen sey.
3) Daß mithin der Stammherr, wenn er allein in das
Erbe tritt, völliger Eigenthümer des Stammgutes, aber in
dessen Gebrauche beschränkt und im Genusse belastet ist.
Daß sich daher aus unserem Landrechte folgende Rechts¬
wahrheiten ergeben:
a) Die Agnaten, welche nicht mit in das Erbe treten,
haben kein Miteigenthumsrecht an dem Stammgute, sondern
nur ein dereinstiges Successionsrecht.
b) Der Stammherr ist zu allen Handlungen befugt, die
Ausflüsse des Eigenthums sind, in so weit ihm die Gesetze
keine Beschränkung hierin auflegen.
c) Aber auch wo ihn die Gesetze beschränken, ist er nie
an die Zustimmung der Agnaten gebunden.
d) Er ist auch alsdann nicht an deren Zustimmung oder
Mitwirkung gebunden, wenn es darauf ankommt, Stamm¬
Durch den §. 97. der neuen Pr. Ordnung ist diese Contro¬
verse dahin entschieden, daß das Gesetz der Meinung der
erstern Parthie beigetreten ist.
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