Streit über den Heimfall eines angeblichen
Erblehens.
(v. Baier'sche und Dr. Ammann'sche Erben, gegen
Großh. Fiscus.
Der im Jahre 1826. verstorbene Landvogt von Kleinbrod
hinterließ mehrere Güter, aber auch sehr beträchtliche Schul¬
den. — Auf einer dieser Besitzungen, Winterbach, haf¬
tete eine Schuld von 26,000 fl. mit lehnsherrlichem Consens;
es wurden aber in öffentlicher Versteigerung daraus erlöst
32,650 fl., mithin ein Ueberschuß von 6650 fl. über jene
consentirte Schuld. Da v. K. ohne Leibeserben gestorben
war, so machten auf diesen Ueberschuß Anspruch a) der
Großh. Fiscus, weil er das Gut als heimgefallen ansah,
und b) die Seitenverwandten des Verstorbenen.
Aus diesen Ansprüchen entspann sich ein Prozeß beim
Hofgerichte des Oberrheins, wo die v. K.=sche Verwandte
resp. Erblehnserben klagend auftraten, indem sie sich darauf
stützten, daß der Erlöß des Erblehns, wenn der Erblehns¬
mann Zahlungsunfähig sey, zur Bezahlung dieser Schulden
zu verwenden sey.
Der beklagte Großh. Fiscus setzte der Klage entgegen
daß das Gut Winterbach kein reines Erblehen gewesen sey.
*) Dieser Satz ist so zu verstehen, daß der Uebererlös von
Winterbach zur Bezahlung der auf einem andern den von
K.=schen Erben angefallenen Gute, Hahnenhof genannt, haf=
tenden Schulden, verwendet werden sollte.
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Max-Planck-Institut für