Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 1 = Jg. 8. 1833 (1834))

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lichkeit aus einer nützlichen Geschäftsbesorgung, auf den ge¬ 
winnenden Theil übergehe. 
3) Es ist zwar nach Art. 8. des Nullitäten=Edicts eine 
unheilbare Nichtigkeit, wenn ein Richter gegen eine Parthie 
erkennt, welche zum Vortrag ihrer Rechtfertigung nicht in 
den Stand gesetzt worden wäre; allein es ist diese gesetzliche 
Bestimmung eines Theils nur auf solche richterliche Erkennt¬ 
nisse anwendbar, welche die Kraft eines Endurtheils haben, 
nicht aber auf bloße Provisorial=Verfügungen, — andern¬ 
theils hätte Beklagter in den untergerichtlichen Verhandlun¬ 
gen, und zwar insbesondere in seiner Einlassung auf die 
Klage, sich über die Summe des in seinen Händen befindli¬ 
chen klägerischen Vermögens äussern können und sollen, und 
es ist daher auch in dieser Beziehung der Art. 8. des Nulli¬ 
täten=Edicts auf die angefochtene amtliche Verfügung nicht 
anwendbar. 
4) Das weitere Vorbringen des oberappellantischen 
Anwalts, daß Beklagter der amtlichen Verfügung nicht nach¬ 
kommen könne, weil zu Gunsten der präsumtiven Erben des 
Wendel Wiemer auf dessen mütterliches Vermögen Arrest 
gelegt sey, ferner, daß eine das amtliche Provisorium recht¬ 
fertigende Gefahr nicht vorhanden sey, enthält keine 
Nullitäts=Beschwerde, indem diese angeblichen Gebrechen der 
amtlichen Verfügung sich weder unter die Art. 1. und 2. 
des Edicts aufgeführten allgemeinen Charaktere der Nichtig¬ 
keit, noch unter die in den Art. 3. bis 13. aufgezeichneten 
einzelnen Gattungen unheilbarer Nichtigkeiten subsumiren 
lassen. 
Max-Planck-Institut für
	        
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