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lichkeit aus einer nützlichen Geschäftsbesorgung, auf den ge¬
winnenden Theil übergehe.
3) Es ist zwar nach Art. 8. des Nullitäten=Edicts eine
unheilbare Nichtigkeit, wenn ein Richter gegen eine Parthie
erkennt, welche zum Vortrag ihrer Rechtfertigung nicht in
den Stand gesetzt worden wäre; allein es ist diese gesetzliche
Bestimmung eines Theils nur auf solche richterliche Erkennt¬
nisse anwendbar, welche die Kraft eines Endurtheils haben,
nicht aber auf bloße Provisorial=Verfügungen, — andern¬
theils hätte Beklagter in den untergerichtlichen Verhandlun¬
gen, und zwar insbesondere in seiner Einlassung auf die
Klage, sich über die Summe des in seinen Händen befindli¬
chen klägerischen Vermögens äussern können und sollen, und
es ist daher auch in dieser Beziehung der Art. 8. des Nulli¬
täten=Edicts auf die angefochtene amtliche Verfügung nicht
anwendbar.
4) Das weitere Vorbringen des oberappellantischen
Anwalts, daß Beklagter der amtlichen Verfügung nicht nach¬
kommen könne, weil zu Gunsten der präsumtiven Erben des
Wendel Wiemer auf dessen mütterliches Vermögen Arrest
gelegt sey, ferner, daß eine das amtliche Provisorium recht¬
fertigende Gefahr nicht vorhanden sey, enthält keine
Nullitäts=Beschwerde, indem diese angeblichen Gebrechen der
amtlichen Verfügung sich weder unter die Art. 1. und 2.
des Edicts aufgeführten allgemeinen Charaktere der Nichtig¬
keit, noch unter die in den Art. 3. bis 13. aufgezeichneten
einzelnen Gattungen unheilbarer Nichtigkeiten subsumiren
lassen.
Max-Planck-Institut für