Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 2 = Jg. 9. 1834 (1835))

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Unterhaltsrente einer Ehefrau nach L. R. S. 214. 259. 
ff.; eine Ehefrau, die mit ihrer Ehescheidungsklage abgewie¬ 
sen ist, und ungeachtet der angewendeten Zwangsgrade, zu 
ihrem Manne nicht zurückkehren will, hat keinen Anspruch 
auf eine Unterhaltsrente. S. 301. 302.; sie hat diesen 
Anspruch selbst dann nicht, wenn der Ehemann im Besitz 
und Genuß ihres Vermögens ist. S. 302. — S. jedoch 
hierüber verschiedene Ansichten. S. 302 — 305. 
Unterpfand richterliches — zu dessen Entstehung genügt die 
gerichtliche Anerkennung der Richtigkeit der Schuld, — eine 
Anerkennung der einzelnen Schuldurkunde ist nicht erforder¬ 
lich. S. 133. 134. — Gesetzliches der Kinder. S. Pfand= 
recht. 
Urkunde, öffentliche — als solche gilt eine von dem 
Pfarramte über die elterliche Zustimmung zur Ehescheidung 
ausgestellte Beurkundung. S. 159. 160. — Ausländische 
a) 
ist in der Regel nach den Gesetzen des Orts und der 
Zeit ihrer Errichtung zu beurtheilen, b) hat keine Glaubwür¬ 
digkeit, wenn sie an einem Mangel in Form und Gehalt 
leidet, welcher einer inländischen Urkunde nach inländi¬ 
schen Gesetzen die Glaubwürdigkeit entzieht. S. 359. 
Urschrift ob und in wiefern ein urschriftlicher Extract 
aus der Urschrift selbst den Producenten von der Vorlage 
der Urkunde befreie. S. 372. 373. S. Mandat. 
Urtheile ausländischer Gerichte gegen bädische Unterthanen, 
müssen in der Regel durch ein ausländisches Gericht legalisirt 
werden, um volle Rechtswirkung zu erlangen. S. 427. 
Eine Ausnahme von dieser Regel tritt da ein, wo Staats¬ 
gesetze oder Staatsverträge etwas anders bestimmen; eine 
solche Ausnahme ist bezüglich aller in den KK. Oesterreichi¬ 
schen Staaten, Ungarn und Siebenbürgen ausgenommen, 
ergangenen Urtheile festgesetzt. S. 427. 
dilnie 
Vaterschaft wird durch freiwilliges Geständniß des Bei¬ 
schlafs hergestellt. S. 193. 194. S. Geständniß. 
Münd= 
liche — ob den Anwälten für die Vorbereitung 
zu der¬ 
selben eine Gebühr zu passiren sey. S. Gebühr. 
Max-Planck-Institut für
	        
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