Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 2 = Jg. 9. 1834 (1835))

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Sammtverbindlichkeit der Pfandschreibereien. S. Pfand¬ 
schreibereien. 
Schenkung unter Lebenden — Unterschied zwischen dieser und 
der Erlassung einer Schuld. S. 200. 201. Auf erstere 
nicht aber auf letztere findet der L. R. S. 960. Anwendung. 
S. 201. Entgegengesetzte Ansicht, insbesondere einiger Aus¬ 
leger des französischen Rechtes. S. 203. 205. 
Schulderlassung (remise d'une dette), ist keine Schenkung. 
S. 201. 202. der L. R. S. 960. findet bei einer Schulder¬ 
lassung keine Anwendung. S. 201. 
Staatsbürgerrecht. Erwerb desselben durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Lande. S. 289. Besondere Erfordernisse hie¬ 
bei s. ebendaselbst. 
Sterbfall kann nicht als Grunddienstbarkeit angesehen wer¬ 
den. S. 183. Einfluß dieses Grundsatzes auf die Berech¬ 
nung der Oberappellationssumme. S. 181. — Als Ausfluß 
der Gutsherrlichkeit. S. Mitweide. 
Steuer ist keine auf dem Gute haftende Grundlast, so daß 
sie von jedem Besitzer des Guts erhoben werden kann. 
S. 102. — Steuern sind nur onera fructuum (Lasten des 
Ertrags). Folgerungen aus diesem Grundsatze. S. 102. 
- Vorzugsrecht derselben, — ergreift nicht einzelne Gü¬ 
ter, sondern nur das Vermögen und selbst dieses nur nach 
geschehener Veräußerung in Ganten. S. 103. 
buone 
Todtschlag aus Jachheit und Zorn, S. 230.; auf dieses 
Verbrechen findet der §. 71. Lit. h. des Strafedictes analoge 
Anwendung. S. 231. 232.— Verschiedene Meinungen hier¬ 
über. S. 232. 233. 
Tödtung, objectiver Thatbestand derselben. S. 317. ff. derselbe 
wird als hergestellt angenommen werden können, wenn gleich¬ 
wohl die ärztlichen Gutachten nur dahin lauten: daß der 
Tod höchst wahrscheinlich durch die Thätlichkeiten einer 
Person hervorgegangen sey, es müßten denn andere Erschei¬ 
nungen vorhanden seyn, welche als die bestimmte Ursache 
des Tods angesehen werden könnten. S. 324. 329. 330. 
Max-Planck-Institut für 
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