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zu sey eine vor Einführung des neuen Landrechts vollendete
unvordenkliche Verjährung erforderlich. Wenn auch
die vorgeschlagenen Zeugen eine 30 jährige Verjährung
nachweisen sollten, so lasse sich daraus noch nicht auf ein
ausschließendes Recht argumentiren, da das Mitweide¬
recht der Beklagten eine Sache freier Willkühr, und daher
unverjährbar sey.
Die erste Instanz legte beiden Theilen einen Beweis da¬
hin auf: der Kläger habe zu beweisen, daß ihm auf der Ge¬
markung Rosenberg ein ausschließendes Schaafweiderecht
zustehe; dagegen die Beklagten, daß ihnen die Errichtung
einer besondern Schäferei und die Mitweide allda gesetzlich
zustehe.
Demnächst ward definitiv erkannt: daß die klagende
Wirthschafts=Inspection mit ihrer Besitzklage, unter Verfäl¬
lung in die Kosten, angebrachtermaßen abzuweisen sey.
Auf von beiden Theilen dagegen ergriffene Berufung, in
welcher Instanz ein Auszug aus einem Rosenbergischen
Zins= und Gültbuche von 1790. vorgelegt ward, worin
gesagt war:
„Ist gnädigster Herrschaft auf ganzer Rosenberger und
„Ensigheimer Gemarkung durchaus zu Feld und zu Wald
„allein die Schäferei und der Weidgang zuständig, und
„wird vom herrschaftlichen Neu- und Dörrhof aus be¬
„trieben."
wurde durch hofgerichtliches Urtheil ausgesprochen:
„Daß die Klägerin mit der erhobenen Besitzklage
„lediglich abzuweisen sey."
Dieses hofgerichtliche Urtheil bestätigte die höchste Instanz
nachdem von klägerischer Seite dagegen die Oberappellation
zur Hand genommen war, lediglich.
Entscheidungsgründe.
In Erwägung 1) daß auf Erhaltung des Besitzes, und
Oberhofgerichtl. Jahrbücher,
Neue Folge. 2r Jahrgang.
Max-Planck-Institut für