Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 2 = Jg. 9. 1834 (1835))

— 17 
zu sey eine vor Einführung des neuen Landrechts vollendete 
unvordenkliche Verjährung erforderlich. Wenn auch 
die vorgeschlagenen Zeugen eine 30 jährige Verjährung 
nachweisen sollten, so lasse sich daraus noch nicht auf ein 
ausschließendes Recht argumentiren, da das Mitweide¬ 
recht der Beklagten eine Sache freier Willkühr, und daher 
unverjährbar sey. 
Die erste Instanz legte beiden Theilen einen Beweis da¬ 
hin auf: der Kläger habe zu beweisen, daß ihm auf der Ge¬ 
markung Rosenberg ein ausschließendes Schaafweiderecht 
zustehe; dagegen die Beklagten, daß ihnen die Errichtung 
einer besondern Schäferei und die Mitweide allda gesetzlich 
zustehe. 
Demnächst ward definitiv erkannt: daß die klagende 
Wirthschafts=Inspection mit ihrer Besitzklage, unter Verfäl¬ 
lung in die Kosten, angebrachtermaßen abzuweisen sey. 
Auf von beiden Theilen dagegen ergriffene Berufung, in 
welcher Instanz ein Auszug aus einem Rosenbergischen 
Zins= und Gültbuche von 1790. vorgelegt ward, worin 
gesagt war: 
„Ist gnädigster Herrschaft auf ganzer Rosenberger und 
„Ensigheimer Gemarkung durchaus zu Feld und zu Wald 
„allein die Schäferei und der Weidgang zuständig, und 
„wird vom herrschaftlichen Neu- und Dörrhof aus be¬ 
„trieben." 
wurde durch hofgerichtliches Urtheil ausgesprochen: 
„Daß die Klägerin mit der erhobenen Besitzklage 
„lediglich abzuweisen sey." 
Dieses hofgerichtliche Urtheil bestätigte die höchste Instanz 
nachdem von klägerischer Seite dagegen die Oberappellation 
zur Hand genommen war, lediglich. 
Entscheidungsgründe. 
In Erwägung 1) daß auf Erhaltung des Besitzes, und 
Oberhofgerichtl. Jahrbücher, 
Neue Folge. 2r Jahrgang. 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer