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barkeiten für diesen Grundsatz ausgesprochen habe,
wäre doch dieser Beweis der unvordenklichen Verjährung
keineswegs geführt.
Mit der letztern Ansicht einverstanden, erklärte sich jedoch
die Majorität gegen den Satz: daß die unvordenkliche
Verjährung zu den Erwerbstiteln des §. 747. der Proces¬
Ordnung zu rechnen sey; in Erwägung desjenigen, was in
dem Entscheidungsgrunde 4. (e). näher enthalten ist.
Besitzklage wegen Störung in einer Schaaf¬
weidegerechtigkeit; welche Klage auf die aus¬
schließende Ausübung dieser Dienstbarkeit
gerichtet war.
(Fürstl. Löwensteinisches Rentamt Rosenberg, gegen die
Gemeinde Rosenberg.)
i Jntti.
Kurze Zeit nach der im vorigen Aufsatze enthaltenen
Entscheidung, ward eine zum Theil gleiche Besitzklage vor
dem Oberhofgerichte verhandelt.
ann
Das klagende Rentamt Rosenberg verlangte im aus¬
schließenden Besitz der Schaafweide geschützt zu werden.
nicht, wie im vorigen Falle, auf einem bestimmten Districte,
sondern auf der ganzen Rosenberger Gemarkung. Die
Klage ward gestützt auf einen 30 jährigen, vor Einführung
des neuen Landrechts vollendeten Besitz, worüber der Be¬
weis durch Zeugen angetreten wurde, und es ward gebeten.
der Gemeinde bei namhafter Strafe jede Störung in dem
Besitze dieser Berechtigung zu untersagen.
Der Klage ward der §. 747. der Proc.=Ordn. entgegenge¬
setzt, nach welchem bei unständigen Dienstbarkeiten der
Rechtstitel der Erwerbung nachgewiesen werden müsse. Da¬
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