Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 3 = Jg. 10. 1835 (1836))

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Verjährung — die des L. R. S. 2277. s. Zinsen. 
Vermächtniß. — Das Verbot des L. R. S. 909 erstreckt sich 
allgemein auf alle Diener der Kirche, also auch namentlich 
auf protestantische Geistliche. S. 98. 
Die Zulässigkeit einer belohnenden Schenkung (resp. eines 
Vermächtnisses) ist jedoch durchaus nicht an eine obrigkeitliche 
Taxe für die zu belohnende Leistung gebunden. S. 101. 
Vertrags=Auflösung — L. R. Satz 1184. Wer auf Auf= 
losung eines Vertrags klagen will, muß vorerst selbst erfüllt 
haben. S. 167. ff. 
Vollstreckungs=Beamte. Fehlerhaftes oder gesetzwidriges 
Verfahren derselben begründet die Beschwerde=Führung nach 
§. 962. 963. d. P. O. S. 251. 
— Verfahren; während deselben zwischen den Partheien oder 
mit Dritten entstandene neue Streitigkeiten finden ihr Rechts¬ 
mittel im §. 696 der Pr. Ordnung. S. 250. 
Wechsel=Ordnung — 
Frankfurter; Auslegung des 
§. 58. derselben; s. Noth=Addressen. 
Werkverding. L. R. Satz 1793. 1799. Die hier erforderte 
schriftliche Ermächtigung von Seiten des Bauherrn kann auch 
durch ein stillschweigendes Eingeständniß ersetzt und dann der 
Mehraufwand nach der ursprünglichen Preis=Uebereinkunft 
geschätzt werden. Ansicht des Referenten ad libellum. S. 45. 
Wettschlagung. — Kann diese eintreten zwischen Forderung 
und Schuld verschiedener Staats=Kassen? Auslegung des 
L. R. Satzes 1293. a. S. 30. 
Wohnungsrecht. — Muß in das Grundbuch eingetragen 
sehn, um gegen dritte gerichtlich zu gelten. S. 166. 
Max-Planck-Institut für
	        
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