Full text: Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (N.F. Jg. 3 = Jg. 10. 1835 (1836))

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Staatsdiener. — Sie verpflichten durch ihre Handlungen 
innerhalb ihres Geschäfts=Kreises den Großherzogl. Fiscus 
nach den Landrechtlichen Grundsätzen über Bevollmächtigung. 
S. 152. 176. — Verschiedene Ansichten darüber, wie weit 
sich ihr Credit erstrecke, ob nur auf die Großh. Staatskasse 
unmittelbar, oder ob sie durch Anleihen bei Dritten die Großh. 
Staatskasse mittelbar belasten können? s. S. 155. 
Straf=Gesetz — ist das militärische oder bürgerliche anwend¬ 
bar auf einen während der Untersuchung aus dem Militär aus¬ 
getretenen Verbrecher? S. 142. 
Derritorien — Geistliche. Die Machtvollkommenheit ihrer 
Regenten bestimmt sich nach den Grundsätzen des Römischen 
Rechtes über die Nutznießung von Kirchengut. S. 257. 
Testament — eigenhändiges. Bezeichnung des Ortes darin, 
S. 274. 
Theilungs=Commissaire. — Für ihre Versehen haften 
die Amts=Revisoren. S. 103 —; wenn der betreffende Thei¬ 
lungs=Commissair zahlungsunfähig war. S. 109. 
Todes=Strafe — auf Inzichten nicht erkannt. S. 218. 
Unmündige — als Zeugen. Können auch nach erreichter 
Mündigkeit (14 Jahre) nicht Zeugniß ablegen über das 
was sie während der Unmündigkeit beobachtet haben; weder 
nach gemeinem noch nach Bad. Recht. S. 115. 
Vergleich. — Er muß schriftlich abgefaßt seyn, nicht seiner 
Gültigkeit an und für sich wegen, sondern weil das Gesetz 
jedes andere Beweismittel außer der Urkunde ausschließt (an¬ 
dere Auslegungen des L. R. S. 2044, und frühere Entschei¬ 
dungen des höchsten Gerichtshofes s. ebendaselbst). S. 75. ff 
Max-Planck-Institut für
	        
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