Volltext : ¬Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland (2)

Sechstes  Kapitel.
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Tilgungsplan  einzuhalten  ist  —  längstens  bis  zum  31.  Dezember
1877  zu  tilgen,  oder  den  Staat  auf  andere  Weise  von  seiner  Mitverhaftung ¬
  zu  befreien.  Für  die  Erfüllung  der  von  der  Nassauischen
Landesbank  und  der  Nassauischen  Sparkasse  vom  1.  Januar  1870  ab
einzugehenden  Verbindlichkeiten  übernimmt  der  kommunalständische
Verband  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  allein  die  Garantie;  eine
Verhaftung  der  Staatskasse  findet  nicht  statt.
Die  Beamten  der  Landesbank  übernimmt  der  Kommunalverband;
ihre  Besoldungen,  sowie  die  Pensionen  der  in  Ruhestand  versetzten
Beamten  der  Landesbank  werden  aus  den  Fonds  der  Anstalt  fortgezahlt. ¬

§  2.  Von  der  Überweisung  an  den  Kommunalverband  bleiben
ausgeschlossen  die  Forderungen  der  Landesbank  an  die  Staatskasse,
und  zwar  sowohl  diejenige,  welche  ihr  aus  dem  Kontokorrentverkehr
zusteht,  wie  die  Forderungen  wegen  der  von  Zehntablösungskapitalien
abgeschriebenen  7/25  und  wegen  des  Darlehens  zur  Ablösung  der
Gräflich  von  Bassenheimschen  Entschädigungsrente.  Diese  Forderungen
erlöschen  mit  dem  1.  Januar  1870,  dagegen  erlöschen  andererseits
mit  demselben  Zeitpunkte  die  Forderungen  der  Domänenkasse  aus
Zehnt-  und  Grundzins-Ablösungskapitalien,  welche  bei  der  Landesbank ¬
  stehen  geblieben  sind,  sowie  der  Anspruch  der  Staatskasse  auf
Ersatz  für  die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  29.  Februar  1868
(Gesetzsammlung  S.  169)  von  ihr  seither  bewirkten  und  bis  auf
Höhe  von  1407  653  Thalern  noch  ferner  zu  bewirkenden  Einlösungen
der  Landesbanknoten.
Auch  wird  der  Landesbank  das  in  dem  Stockbuche  der  Gemeinde
Wiesbaden  unter  Artikel  689  mit  den  Nummern  10708,  10199  f.,
330  a,  311  a,  312a  auf  den  Namen  des  Landessteuerfiskus  eingetragene -
  Grundstück  mit  den  darauf  stehenden  Gebäuden,  an  der  Ecke  der
Rhein=  und  Adolphstraße  (Landesbankgebäude),  als  Eigentum  überwiesen. ¬

§  3.  Mit  dem  1.  Januar  1870  werden  die  Nassauische  Landesbank ¬
  und  die  Nassauische  Sparkasse  Schuldnerin  der  Staatskasse
in  Höhe  von  1300000  Thalern.  Dieser  Betrag,  welcher  diesen
beiden  Instituten  bis  Ende  des  Jahres  1877  zinsfrei  belassen  wird,
ist  vom  1.  Januar  1878  ab  in  zwanzig  gleichen  Jahresraten  unter
Verzinsung  des  jedesmaligen  Rückstandes  mit  4  Prozent  jährlich  an
die  Staatskasse  zu  zahlen.
In  welchem  Verhältnisse  zu  diesen  Zahlungen  jedes  der  beiden
Institute  beizutragen  hat,  bleibt  dem  Beschlusse  des  Kommunalland¬
            
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