Sechstes Kapitel.
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Tilgungsplan einzuhalten ist — längstens bis zum 31. Dezember
1877 zu tilgen, oder den Staat auf andere Weise von seiner Mitverhaftung ¬
zu befreien. Für die Erfüllung der von der Nassauischen
Landesbank und der Nassauischen Sparkasse vom 1. Januar 1870 ab
einzugehenden Verbindlichkeiten übernimmt der kommunalständische
Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden allein die Garantie; eine
Verhaftung der Staatskasse findet nicht statt.
Die Beamten der Landesbank übernimmt der Kommunalverband;
ihre Besoldungen, sowie die Pensionen der in Ruhestand versetzten
Beamten der Landesbank werden aus den Fonds der Anstalt fortgezahlt. ¬
§ 2. Von der Überweisung an den Kommunalverband bleiben
ausgeschlossen die Forderungen der Landesbank an die Staatskasse,
und zwar sowohl diejenige, welche ihr aus dem Kontokorrentverkehr
zusteht, wie die Forderungen wegen der von Zehntablösungskapitalien
abgeschriebenen 7/25 und wegen des Darlehens zur Ablösung der
Gräflich von Bassenheimschen Entschädigungsrente. Diese Forderungen
erlöschen mit dem 1. Januar 1870, dagegen erlöschen andererseits
mit demselben Zeitpunkte die Forderungen der Domänenkasse aus
Zehnt- und Grundzins-Ablösungskapitalien, welche bei der Landesbank ¬
stehen geblieben sind, sowie der Anspruch der Staatskasse auf
Ersatz für die nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Februar 1868
(Gesetzsammlung S. 169) von ihr seither bewirkten und bis auf
Höhe von 1407 653 Thalern noch ferner zu bewirkenden Einlösungen
der Landesbanknoten.
Auch wird der Landesbank das in dem Stockbuche der Gemeinde
Wiesbaden unter Artikel 689 mit den Nummern 10708, 10199 f.,
330 a, 311 a, 312a auf den Namen des Landessteuerfiskus eingetragene -
Grundstück mit den darauf stehenden Gebäuden, an der Ecke der
Rhein= und Adolphstraße (Landesbankgebäude), als Eigentum überwiesen. ¬
§ 3. Mit dem 1. Januar 1870 werden die Nassauische Landesbank ¬
und die Nassauische Sparkasse Schuldnerin der Staatskasse
in Höhe von 1300000 Thalern. Dieser Betrag, welcher diesen
beiden Instituten bis Ende des Jahres 1877 zinsfrei belassen wird,
ist vom 1. Januar 1878 ab in zwanzig gleichen Jahresraten unter
Verzinsung des jedesmaligen Rückstandes mit 4 Prozent jährlich an
die Staatskasse zu zahlen.
In welchem Verhältnisse zu diesen Zahlungen jedes der beiden
Institute beizutragen hat, bleibt dem Beschlusse des Kommunalland¬