884 IV. Abschn. A. Pfandrecht wegen der dos.
nach älterem Rechte dem ein privilegirtes Pfandrecht zugesprochen ¬
werden, welcher ad emendam militiam creditirt ¬
2). Diese privilegirten Pfandrechte sind es, welche
von Justinian in Erwägung gezogen werden, nachdem
er ebenfalls der Frau wegen ihrer Dotal-Forderung ein
privilegirtes Pfandrecht eingeräumt hat. Man fand nemlich ¬
bei der Anwendung Bedenken, ob jene privilegirten
Hypotheken dieser vorgehen sollen, oder nicht.
Justinian selbst sagt: wir wissen, daß bereits anderen ¬
jüngeren Pfandgläubigern gesetzlich ein Vorzug vor
den älteren Pfandgläubigern eingeräumt worden ist, z. B.
demjenigen, der zum Kauf oder, was in dieser Rücksicht
ganz gleich sein muß, zum Bau, Ausbesserung eines
Es
Schiffes, Gebäudes, Grundstücks u. s. w. leihet 3
sei bei ihm angefragt worden, ob die Frau wegen ihrer
Dotal=Forderung auch diesem vorgehe, wenn nemlich letzterer =
ein späterer Pfandgläubiger sei, oder demselben nachstehen ¬
und vermöge ihres Alters nur den sonstigen privilegirten ¬
Pfandgläubigern vorgezogen werden solle? C
entscheidet dahin: die Frau soll auch vor jenem einen Vorrang ¬
haben; also — weil sie durch das Alter einen Vorzug ¬
hat, muß sie demselben vorgehen, denn unter gleich
privilegirten Pfandgläubigern gewährt nur das Alter einen ¬
Vorzug. Und aus dieser Bestimmung selbst erhellt
aufs Deutlichste, daß das privilegium beider ein gleiches
sei, mithin keins vor dem andern einen Vorzug gewähre;
es ist aber in beiden Fällen ein bloßes privilegium hypothecae, ¬
also kein bevorzugtes vorhanden *
3) Was von diesem Falle gegerade ¬
nothwendig, daß das Darsagt =
wird, muß von allen andern
lehn zum Ankauf eines bestimmten ¬
Objectes verwandt sei. Vergl.
privilegirten Hypotheken gelten,
die nicht besonders privilegirt sind,
1. 4. 59. D. qui pot. in pign.
2) Es ist eine privilegirte ConWelche ¬
hierher zu zählen sind,
muß an diesem Orte als bekannt
ventional -Hypothek vorhanden;
vorausgesetzt werden.
sie steht nicht an dem gesammten
4) Das hier Angegebene ist der
Vermögen des Schuldners zu,
Inhalt der Nov. 97. cap. 3. Die
sondern nur an dem bestimmten
hierher gehörigen Worte sind diese:
Object, für welches das Darlehn
„Ilis consequens est illud decerverwandt ¬
oder hingegeben ist; sie
„nere, quod in casibus hujusmodi
ist mithin eine Special-Hypo„dubitatum -
est. Novimus et anthek. ¬