Metadaten : ¬Das römische Dotalrecht (2)

884  IV.  Abschn.  A.  Pfandrecht  wegen  der  dos.
nach  älterem  Rechte  dem  ein  privilegirtes  Pfandrecht  zugesprochen ¬
  werden,  welcher  ad  emendam  militiam  creditirt ¬
  2).  Diese  privilegirten  Pfandrechte  sind  es,  welche
von  Justinian  in  Erwägung  gezogen  werden,  nachdem
er  ebenfalls  der  Frau  wegen  ihrer  Dotal-Forderung  ein
privilegirtes  Pfandrecht  eingeräumt  hat.  Man  fand  nemlich ¬
  bei  der  Anwendung  Bedenken,  ob  jene  privilegirten
Hypotheken  dieser  vorgehen  sollen,  oder  nicht.
Justinian  selbst  sagt:  wir  wissen,  daß  bereits  anderen ¬
  jüngeren  Pfandgläubigern  gesetzlich  ein  Vorzug  vor
den  älteren  Pfandgläubigern  eingeräumt  worden  ist,  z.  B.
demjenigen,  der  zum  Kauf  oder,  was  in  dieser  Rücksicht
ganz  gleich  sein  muß,  zum  Bau,  Ausbesserung  eines
Es
Schiffes,  Gebäudes,  Grundstücks  u.  s.  w.  leihet  3
sei  bei  ihm  angefragt  worden,  ob  die  Frau  wegen  ihrer
Dotal=Forderung  auch  diesem  vorgehe,  wenn  nemlich  letzterer =
  ein  späterer  Pfandgläubiger  sei,  oder  demselben  nachstehen ¬
  und  vermöge  ihres  Alters  nur  den  sonstigen  privilegirten ¬
  Pfandgläubigern  vorgezogen  werden  solle?  C
entscheidet  dahin:  die  Frau  soll  auch  vor  jenem  einen  Vorrang ¬
  haben;  also  —  weil  sie  durch  das  Alter  einen  Vorzug ¬
  hat,  muß  sie  demselben  vorgehen,  denn  unter  gleich
privilegirten  Pfandgläubigern  gewährt  nur  das  Alter  einen ¬
  Vorzug.  Und  aus  dieser  Bestimmung  selbst  erhellt
aufs  Deutlichste,  daß  das  privilegium  beider  ein  gleiches
sei,  mithin  keins  vor  dem  andern  einen  Vorzug  gewähre;
es  ist  aber  in  beiden  Fällen  ein  bloßes  privilegium  hypothecae, ¬
  also  kein  bevorzugtes  vorhanden  *
3)  Was  von  diesem  Falle  gegerade ¬
  nothwendig,  daß  das  Darsagt =
  wird,  muß  von  allen  andern
lehn  zum  Ankauf  eines  bestimmten ¬
  Objectes  verwandt  sei.  Vergl.
privilegirten  Hypotheken  gelten,
die  nicht  besonders  privilegirt  sind,
1.  4.  59.  D.  qui  pot.  in  pign.
2)  Es  ist  eine  privilegirte  ConWelche ¬
  hierher  zu  zählen  sind,
muß  an  diesem  Orte  als  bekannt
ventional  -Hypothek  vorhanden;
vorausgesetzt  werden.
sie  steht  nicht  an  dem  gesammten
4)  Das  hier  Angegebene  ist  der
Vermögen  des  Schuldners  zu,
Inhalt  der  Nov.  97.  cap.  3.  Die
sondern  nur  an  dem  bestimmten
hierher  gehörigen  Worte  sind  diese:
Object,  für  welches  das  Darlehn
„Ilis  consequens  est  illud  decerverwandt ¬
  oder  hingegeben  ist;  sie
„nere,  quod  in  casibus  hujusmodi
ist  mithin  eine  Special-Hypo„dubitatum -
  est.  Novimus  et  anthek. ¬

            
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