bei dem dortigen Land- und Stadtgerichte machen müssen;
und wenn das Gericht in dem, was hierauf zu verfügen
war, sich säumig bezeigte: so war es Sache der Königl.
Regierung, sich deshalb bei der vorgesetzten Justizbehörde
zu beschweren, und um Remedur zu bitten. Hiernach findet
das Ministerium die von dem Oberlandesgerichte in dem
Schreiben vom 3. November v. J. geäußerte Ansicht ganz
richtig.
Uebrigens ist die Königl. Regierung im Irrthum, wenn
Sie glaubt, daß nach diesem Grundsatze der Fall, wo Sie
einem Untergerichte Aufträge ertheilen dürfe, nicht mehr
eintreten könne. So z. B. werden sich in einer streitigen
Kriegs=Schulden=Sache, die vor Jhr Ressort gehört, in
einer Disciplinar=Untersuchungs=Sache rc. einem Unterge=
richte Vernehmungen auftragen lassen. Nicht minder sind
mehrere statistische Nachrichten von den Untergerichten an
die Königl. Regierung zu befördern, und noch sehr viele
andere Fälle, welche jedoch hier nicht sämmtlich speciell
aufgezählt werden können und auch allerdings nicht ohne
Noth gehäuft werden dürfen, möglich, in welchen eine
solche Auftragsertheilung allerdings geschehen kann.
Berlin, den 3. Januar 1821.
Ministerium des Jnnern.
Erste Abtheilung.
Köhler.
2.
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an den
Königl. Ober=Präsidenten, Herrn Grafen v. Solm= | |
Laubach, zu Cölln, die Nichtbewilligung von Sterbe¬
quartalen für die Wittwen der Rheinischen Gen¬
darmerie=Offiziere betreffend.
Ew. Hochgebören erwiedere ich auf Ihre Anfrage vom
28. v. M., daß den Wittwen der bei der Rheinischen Gen¬
Max-Planck-Institut für