Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 5, H. 1 = Jg. 1821, Jan. - März (1821))

bei dem dortigen Land- und Stadtgerichte machen müssen; 
und wenn das Gericht in dem, was hierauf zu verfügen 
war, sich säumig bezeigte: so war es Sache der Königl. 
Regierung, sich deshalb bei der vorgesetzten Justizbehörde 
zu beschweren, und um Remedur zu bitten. Hiernach findet 
das Ministerium die von dem Oberlandesgerichte in dem 
Schreiben vom 3. November v. J. geäußerte Ansicht ganz 
richtig. 
Uebrigens ist die Königl. Regierung im Irrthum, wenn 
Sie glaubt, daß nach diesem Grundsatze der Fall, wo Sie 
einem Untergerichte Aufträge ertheilen dürfe, nicht mehr 
eintreten könne. So z. B. werden sich in einer streitigen 
Kriegs=Schulden=Sache, die vor Jhr Ressort gehört, in 
einer Disciplinar=Untersuchungs=Sache rc. einem Unterge= 
richte Vernehmungen auftragen lassen. Nicht minder sind 
mehrere statistische Nachrichten von den Untergerichten an 
die Königl. Regierung zu befördern, und noch sehr viele 
andere Fälle, welche jedoch hier nicht sämmtlich speciell 
aufgezählt werden können und auch allerdings nicht ohne 
Noth gehäuft werden dürfen, möglich, in welchen eine 
solche Auftragsertheilung allerdings geschehen kann. 
Berlin, den 3. Januar 1821. 
Ministerium des Jnnern. 
Erste Abtheilung. 
Köhler. 
2. 
Rescript des Königl. Ministeriums des Innern an den 
Königl. Ober=Präsidenten, Herrn Grafen v. Solm= | | 
Laubach, zu Cölln, die Nichtbewilligung von Sterbe¬ 
quartalen für die Wittwen der Rheinischen Gen¬ 
darmerie=Offiziere betreffend. 
Ew. Hochgebören erwiedere ich auf Ihre Anfrage vom 
28. v. M., daß den Wittwen der bei der Rheinischen Gen¬ 
Max-Planck-Institut für
	        
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