Erster Abschnitt.
Einheimische
Ge
etzgebung.
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Allgemeine Verwaltungs=Sachen.
1.
Rescript des Königl. Ministeriums des Jnnern an die
Königl. Regierung zu Danzig, die Befugniß der Re=
gierungen, den Untergerichten Auftraͤge zu er¬
theilen, betreffend. | |
Das unterzeichnete Ministerium kann der von der Königl.
Regierung in Jhrem Berichte vom 9. v. M. geäußerten
Meinung über die Befugniß der Regierungen, die Unterge=
richte zur Befolgung der ihnen ertheilten Aufträge anzuhal=
ten, nicht beipflichten. Denn eine jede Parthei, welche
eine Forderung durch einen Prozeß erstritten hat, kann
dieselbe nicht selbst exequiren, sondern muß deshalb bei dem
Gerichte auf Exekution antragen.
Einen solchen Antrag hätte auch die Königl. Regie¬
rung in den im vorgedachten Berichte angeregten Sachen
Annalen I. Heft 1921.
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