Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 2, H. 4 = Jg. 1818, Oct. - Dec. (1818))

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Pensions=Quittungen spätestens resp. den 10ten April 
und October an die General=Wittwen=Kasse mittelst ei= 
ner Liste, wovon ebenfalls einige Formulare noch erfol¬ 
gen werden, absenden könne. 
Später dort eingehende Pensions-Quittungen sind 
ohne Zahlung zurückzuschicken und auf den nächsten Zah= 
lungs=Termin zu verweisen. 
Da jedoch dringende Veranlassungen eine Wittwe 
verhindern könnten, ihre Quittung bis zum 10ten einzu= 
reichen, so soll es der rc. Kasse, in solchen ihrer Prü= 
fung zu überlassenden Fällen nachgelassen sein, allenfalls 
bis zum 20sten der gedachten Monate dergleichen Quit= 
tungen nachzusenden. Es darf aber deswegen die Ein= 
reichung der unten §. 12. erwähnten Schluß=Berechnung 
nicht über den 10ten hinaus verschoben werden, indem 
dergleichen nachträgliche Pensions-Zahlungen besonders 
regulirt werden müssen. 
§. 11. 
Forn der Pensions-Quittungen. 
Da die Pensionen halbjährig praenumerando bezahlt 
werden, so darf keine Wittwe ihre Quittung früher als 
resp. am 1sten April und 1sten October j. J. ausstellen 
und attestiren lassen. Hierauf und auf die Bescheinigung 
des unverheiratheten Standes der Pensions=Em¬ 
pfängerinnen hat die rc. Kasse jedesmal ganz besonders 
zu achten. Im übrigen sollen die Pensions=Quittungen 
genau nach der noch zu erwartenden Vorschrift ausgestellt 
sein. Sie müssen mit dem gesetzlichen Werth=Stempel, 
wie oben §. 2. bei den Wechseln angegeben ist, versehen 
sein, und die Wittwen=Nummer enthalten. Die Atteste, 
wozu kein Stempel erforderlich ist, können von einer je= 
den glaubwürdigen Person, die ein öffentliches Siegel 
führt, ausgestellt werden, müssen aber jedesmal die Ver= 
sicherung der eigenhändigen Unterschrift der Empfängerin 
mit enthalten. 
Wenn bei wieder verheiratheten Wittwen die Kinder 
der ersten Ehe, deren Taufscheine eingereicht werden müs¬ 
Max-Planck-Institut für 
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