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Pensions=Quittungen spätestens resp. den 10ten April
und October an die General=Wittwen=Kasse mittelst ei=
ner Liste, wovon ebenfalls einige Formulare noch erfol¬
gen werden, absenden könne.
Später dort eingehende Pensions-Quittungen sind
ohne Zahlung zurückzuschicken und auf den nächsten Zah=
lungs=Termin zu verweisen.
Da jedoch dringende Veranlassungen eine Wittwe
verhindern könnten, ihre Quittung bis zum 10ten einzu=
reichen, so soll es der rc. Kasse, in solchen ihrer Prü=
fung zu überlassenden Fällen nachgelassen sein, allenfalls
bis zum 20sten der gedachten Monate dergleichen Quit=
tungen nachzusenden. Es darf aber deswegen die Ein=
reichung der unten §. 12. erwähnten Schluß=Berechnung
nicht über den 10ten hinaus verschoben werden, indem
dergleichen nachträgliche Pensions-Zahlungen besonders
regulirt werden müssen.
§. 11.
Forn der Pensions-Quittungen.
Da die Pensionen halbjährig praenumerando bezahlt
werden, so darf keine Wittwe ihre Quittung früher als
resp. am 1sten April und 1sten October j. J. ausstellen
und attestiren lassen. Hierauf und auf die Bescheinigung
des unverheiratheten Standes der Pensions=Em¬
pfängerinnen hat die rc. Kasse jedesmal ganz besonders
zu achten. Im übrigen sollen die Pensions=Quittungen
genau nach der noch zu erwartenden Vorschrift ausgestellt
sein. Sie müssen mit dem gesetzlichen Werth=Stempel,
wie oben §. 2. bei den Wechseln angegeben ist, versehen
sein, und die Wittwen=Nummer enthalten. Die Atteste,
wozu kein Stempel erforderlich ist, können von einer je=
den glaubwürdigen Person, die ein öffentliches Siegel
führt, ausgestellt werden, müssen aber jedesmal die Ver=
sicherung der eigenhändigen Unterschrift der Empfängerin
mit enthalten.
Wenn bei wieder verheiratheten Wittwen die Kinder
der ersten Ehe, deren Taufscheine eingereicht werden müs¬
Max-Planck-Institut für
uro