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schleunigste Anzeige zu machen, auch sobald es möglich
ist, die gerichtlich attestirken Todten-Scheine der
Verstorbenen, in welchen die Todes=Art ausdrücklich
bemerkt sein muß, einzurdichen.
Wenn durch einen solchen Todesfall eine pensionsfä¬
hige Wittwe entsteht, so soll der rc. Kasse ein besonderer
Pensions-Versicherungs-Schein und eine Vorschrift zu
den Pensions-Quitkungen für selbige zugesändt werden.
§. 9.
Zurückzahlung der Antrittsgelder.
Die Zurückzahlung der Antrittsgelder erfolgt nach
gehörig erwiesener Trennung der Ehe und Zurückgabe
des Original=Receptions=Scheins entweder durch Aus=
reichung des darüber ausgestellten Wechsels, oder wenn
die Gelder baar eingezahlt sind, gegen gerichtliche Quit¬
tung des im Receptions=Scheine benannten Eigenthü=
mers oder dessen vollständig legitimirten Erben, in baa=
rem Gelde und ohne allen Abzug, indem der nach §. 3.
des Publicati vom 25sten Mai 1796 der General=Witt=
wen=Kasse anheim fallende Theil des Antrittsgeldes in
jedem Fall durch Einbehaltung der beiden ersten Pen¬
sionshebungen berichtiget wird.
Es darf jedoch die Zurückzahlung der Antrittsgelder
nie eher geschehen, als bis die Dokumente von der Ge¬
neral=Direction geprüft, und die Anweisung zur Zah=
lung von hieraus ertheilt worden.
§. 10.
Bezahlung der Pensionen.
Die zur Hebung der Pension gelangten Wittwen,
welche aus der rc. Kasse ihre Pensionen ausgezahlt erhal¬
ten sollen, und denen solche auf Verlangen durch die Post
zu übersenden sind, werden derselben vor Eintritt des
nächsten Jahlungs=Termins von der General=Wittwen
Kasse bekannt gemacht werden, und muß die Einsendung
ihrer Pensions=Quittungen von Seiten der Wittwen an
die rc. Kasse so zeitig erfolgen, daß letztere sämmtliche
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Max-Planck-Institut für
euro