Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 2, H. 4 = Jg. 1818, Oct. - Dec. (1818))

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schleunigste Anzeige zu machen, auch sobald es möglich 
ist, die gerichtlich attestirken Todten-Scheine der 
Verstorbenen, in welchen die Todes=Art ausdrücklich 
bemerkt sein muß, einzurdichen. 
Wenn durch einen solchen Todesfall eine pensionsfä¬ 
hige Wittwe entsteht, so soll der rc. Kasse ein besonderer 
Pensions-Versicherungs-Schein und eine Vorschrift zu 
den Pensions-Quitkungen für selbige zugesändt werden. 
§. 9. 
Zurückzahlung der Antrittsgelder. 
Die Zurückzahlung der Antrittsgelder erfolgt nach 
gehörig erwiesener Trennung der Ehe und Zurückgabe 
des Original=Receptions=Scheins entweder durch Aus= 
reichung des darüber ausgestellten Wechsels, oder wenn 
die Gelder baar eingezahlt sind, gegen gerichtliche Quit¬ 
tung des im Receptions=Scheine benannten Eigenthü= 
mers oder dessen vollständig legitimirten Erben, in baa= 
rem Gelde und ohne allen Abzug, indem der nach §. 3. 
des Publicati vom 25sten Mai 1796 der General=Witt= 
wen=Kasse anheim fallende Theil des Antrittsgeldes in 
jedem Fall durch Einbehaltung der beiden ersten Pen¬ 
sionshebungen berichtiget wird. 
Es darf jedoch die Zurückzahlung der Antrittsgelder 
nie eher geschehen, als bis die Dokumente von der Ge¬ 
neral=Direction geprüft, und die Anweisung zur Zah= 
lung von hieraus ertheilt worden. 
§. 10. 
Bezahlung der Pensionen. 
Die zur Hebung der Pension gelangten Wittwen, 
welche aus der rc. Kasse ihre Pensionen ausgezahlt erhal¬ 
ten sollen, und denen solche auf Verlangen durch die Post 
zu übersenden sind, werden derselben vor Eintritt des 
nächsten Jahlungs=Termins von der General=Wittwen 
Kasse bekannt gemacht werden, und muß die Einsendung 
ihrer Pensions=Quittungen von Seiten der Wittwen an 
die rc. Kasse so zeitig erfolgen, daß letztere sämmtliche 
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Max-Planck-Institut für 
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