Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 2, H. 4 = Jg. 1818, Oct. - Dec. (1818))

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der Eigenthümer dieser Gelder in den Receptions=Listen 
zu bemerken. 
Einsendung der Dokumente und Gelder der 
Recipiendorum. 
Die Receptions=Listen müssen nebst den vollständigen. 
und untadelhaften Dokumenten, in den beiden Receptions= 
Monaten März und September j. J. sonzeitign an die 
General=Direction der Königl. allgemeinen; Wittwen= 
Verpflegungs=Anstalt abgesandt werden, daß solche nicht 
später, als am 15ten der gedachten beiden Monate hier 
eingehen. Es können aber auch die Dokumente der Auf= 
zunehmenden, wenn sie beisammen sind, schon früher ein= 
gesandt werden; nur dürfen die Gesundheits=Scheine 
nach §. 34. des Reglements nicht früher, als resp. am 
1sten Februar und 1sten August ausgestellt werden. Der 
Betrag der, von den Aufzunehmenden gezahlten Gelder, 
in, sofern er nicht zu den zu zahlenden Pensionen und 
Antrittsgeldern dort gebraucht wird, oder die General= 
Wittwen=Kasse, darüber auf eine andere Art disponirt. 
ist an diese Kasse im möglichen Falle durch Anweisung, 
oder wo dies nicht zu bewirken seyn sollte, baar einzu= 
senden. 
dau 
2 
7 
3: 
9. 6. 
206 
11 
Münze Gorten. „ 
190 2 
Jn Ansehung der eingehenden Gelder hat die rc. Kasse 
nicht nur auf die Sorten selbst Acht zu geben, und keine 
andere, als Friedrichsd'or und andere Pistolen, deren 
Fünf und Dreißig eine Märk enthalten und zu Ein und 
Zwanzig Karat, Neun Grän ausgemünzt sind, anzuneh= 
men, sondern auch vorzüglich auf das volle Gewicht des 
Goldes ihre Aufmerksamkeit zu richten. Für die kleinen 
unter einen halben Friedrichsd'or betragenden Posten, 
welche nicht in Golde ausgeglichen werden können, ist 
ein Aufgeld von 10 p. Ct. oder 12 Gr. pro Stück Frie= 
drichsd'or zu entrichten. 
Annalen IV. Heft 1819. 
dag 
Max-Planck-Institut für
	        
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