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Begleitungs=Rescript des Königl. Finanz=Mi=
nisteriums.
Des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht ha=
ben in einem an das Königl. Staats=Ministerium erlas=
sene Schreiben, dessen Ausführung dem Finanz=Ministerio
überlassen worden ist, die Verminderung der — nach der
Cabinets=Ordre vom 1sten August v. J. an die — in
den wieder eroberten und neuen Provinzen vorgefundenen
Beamten zu zahlenden Wartegelder, Gehaltsentschädigun¬
gen oder Pensionen, durch Wiederanstellung derselben
dringend empfohlen. Behufs der Erreichung dieses Zwe=
ckes ist auf den Grund des gedachten Schreibens die hier
beigefügte Jnstruction entworfen worden.
Ew. Excellenz (Hochwohlgeboren) werden hierdurch
aufgefordert, selbige den Regierungen Jhres Ober=Prä=
sidial=Bezirksmit der nöthigen Weisung zuzufertigen,
auf die Befolgung der darin gegebenen Vorschriften ge=
nau zu halten, hiernächst aber sämmtlichen Ministerien
und der Königl. General=Controlle die verlangte Haupt=
Nachweisung der vorgefundenen Beamten einzureichen,
von den — durch Anstellungen, Todesfälle u. s. w. vor=
gekommenen Veränderungen aber den Ministerien und
der General=Controlle gleichfalls vierteljährig eine Nach¬
weisung nach dem der Instruction sub B. beigefügten
Schema einzureichen, auch gleichzeitig den übrigen Herrn
Ober=Präsidenten die Haupt=Nachweisung mitzutheilen,
und von den Veränderungen Nachricht zu geben.
Die verschiedenen Ministerien, welche bei ihrer Aus=
wahl von Subjecten zu Stellen, die sie selbst besetzen,
oder wozu die Bestallungen von des Königs Majestät
vollzogen werden, an keine Berücksichtigung eines Regie=
rungs= oder Ober=Präsidial=Bezirks gebunden sind,
werden in jedem vorkommenden Falle dem betreffenden
Herrn Ober=Präsidenten, auf dessen Verzeichniß der neu
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