Die Bedeutung des § 1138 BGB.
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unter den Voraussetzungen des § 406 dem neuen Gläubiger
gegenüber mit einer gegen den bisherigen Gläubiger gerichteten
Forderung vorgenommen hat").
III. Nachdem wir die Wirkungen festgestellt haben, die
sich aus der Unanwendbarkeit des § 1138 auf die Sicherungs-
hypothek für das Wesen dieser Hypothekenart ergeben, wollen
wir uns wieder den positiven Wirkungen des § 1138 zu-
wenden und versuchen, sie näher zu umschreiben.
In der Literatur besteht vielfach die Neigung, den öffent-
lichen Glauben des Grundbuchs über das im § 1138 ihm
zugewiesene Gebiet hinaus auf das Rechtsverhältnis des per-
sönlichen Schuldners zum Gläubiger zu erstrecken. Es ist
bereits hervorgehoben worden, daß die Forderung nur insoweit
vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergriffen wird, als
sie die Hypothek beeinflußt, als die Hypothek von ihr ab-
hängig ist. Zwischen dem Rechtsverhältnisse des Gläubigers
zum Eigentümer einerseits und zum persönlichen Schuldner
andererseits bestehen nun aber mancherlei Beziehungen, die es
schwierig machen, die Grenzlinie zu finden, bis zu der die
Einwirkung des öffentlichen Glaubens auf die Forderung
reicht. Besondere Schwierigkeit bietet die Beant-
wortung der Frage, ob und wieweit der persön-
liche Schuldner, der in gutem Glauben an einen
eingetragenen Nichtberechtigten zahlt, sich auf
den Schutz des § 893 berufen kann. Der Erörterung
dieser Frage sollen die folgenden Ausführungen gewidmet sein.
Zunächst wird festzustellen sein, welche Rechtsfolgen ein-
treten, wenn der persönliche Schuldner den wirklichen
Gläubiger befriedigt. Diese Rechtsfolgen sind verschieden, je
nachdem ob der persönliche Schuldner zugleich Eigentümer des
14) Vgl. die Beispiele bei Goldmann-Lilienthal 8 79
Anm. 69 S. 564.