in der Verfolgung ihrer Rechte möglichst behilflich zu sein, wohl zu erwarten, ¬
daß die Gesetzgebung, nachdem es immerhin zu beklagen wäre,
wenn jene Forderungen, die man gegen einen absolut Eidesunfähigen
zu stellen hat, in Ermanglung anderer Beweismittel stets aufgegeben
werden müßten, auch derlei Berechtigten zu Hilfe kommen werde.
Die Gestattung, den Erfüllungseid zu schwören, wird nicht immer
ausreichen; da die Zulassung desselben schon vorhandene, wenngleich
nicht vollständige Beweise voraussetzt, welche häufig nicht zu Gebote stehen.
Dergleichen eidesunfähigen Personen gegenüber, dürfte es wohl
hinreichend erachtet werden, den Kläger zum Eigeneide zuzulassen, wenn
nicht nur keine Verdachtsgründe gegen seine Behauptung vorliegen, sondern ¬
sein Anspruch durch irgend welche Umstände wahrscheinlich gemacht
wird, wenn sie auch nicht, wie die alten Gerichtsordnungen fordern,
eine halbe Probe, oder wie die neuen Civilproceßordnungen vorschreiben, ¬
erhebliche Beweise enthalten.
Die Wahrnehmung, daß die Gesetzgebung auch einen irreferiblen
Eid als zulässig erklärt, berechtiget zwar noch nicht zu dem Schlusse,
daß eben so die Zulassung eines nicht auftragbaren Eides, von dem
vernünftigen Ermessen des Richters abhängig gemacht werden sollte;
weil bei der Zulassung eines irreferiblen Eides nur ein secundäres Erforderniß ¬
der Zulassung des Haupteides unerfüllt bleibt, nämlich die
Wahl des Delaten, den Eid anzunehmen oder zurückzuschieben; während
bei der Unauftragbarkeit des Eides ein Haupterforderniß, nämlich das
Recht, zuerst selbst zu schwören, entfällt. Dagegen ist aber nicht unbeachtet ¬
zu lassen, daß die Zulässigkeit des irreferiblen Haupteides rein
vom Ermessen des Richters abhängig gemacht und er nicht gehindert
wird, auf den unzurückschiebbaren Eid zu erkennen, wenn auch gar
keine Wahrscheinlichkeitsgründe für die Behauptung des Deferenten
streiten, während wir des Erachtens sind, daß im Falle der gänzlichen
Eidesunfähigkeit des Delaten, dem Richter zur Pflicht gemacht werden
sollte, den nicht auftragbaren Eid nur dann zuzulassen, wenn nicht nur
keine Verdachtsgründe gegen den Deferenten vorliegen, sondern einige
Umstände erwiesen sind, welche sein Begehren, wenn auch nicht in dem
Maße, wie es im Allgemeinen zur Zulassung des Erfüllungseides dem
Eidesfähigen gegenüber erforderlich wäre, aber doch einigermaßen als
wahrscheinlich darstellen. Wenn zwar im Allgemeinen zur Gestattung
des Eigeneides als Erfüllungseid, mehr als bloße Wahrscheinlichkeitsgründe ¬
gefordert werden, so ist der Grund darin zu suchen, daß in den
Fällen, in welchen der Erfüllungseid angeboten wird, der Eigeneid nicht