Inhaltsverzeichnis : Füger von Rechtborn, Maximilian: ¬Der Beweis durch Eide im Civilprocesse

in  der  Verfolgung  ihrer  Rechte  möglichst  behilflich  zu  sein,  wohl  zu  erwarten, ¬
  daß  die  Gesetzgebung,  nachdem  es  immerhin  zu  beklagen  wäre,
wenn  jene  Forderungen,  die  man  gegen  einen  absolut  Eidesunfähigen
zu  stellen  hat,  in  Ermanglung  anderer  Beweismittel  stets  aufgegeben
werden  müßten,  auch  derlei  Berechtigten  zu  Hilfe  kommen  werde.
Die  Gestattung,  den  Erfüllungseid  zu  schwören,  wird  nicht  immer
ausreichen;  da  die  Zulassung  desselben  schon  vorhandene,  wenngleich
nicht  vollständige  Beweise  voraussetzt,  welche  häufig  nicht  zu  Gebote  stehen.
Dergleichen  eidesunfähigen  Personen  gegenüber,  dürfte  es  wohl
hinreichend  erachtet  werden,  den  Kläger  zum  Eigeneide  zuzulassen,  wenn
nicht  nur  keine  Verdachtsgründe  gegen  seine  Behauptung  vorliegen,  sondern ¬
  sein  Anspruch  durch  irgend  welche  Umstände  wahrscheinlich  gemacht
wird,  wenn  sie  auch  nicht,  wie  die  alten  Gerichtsordnungen  fordern,
eine  halbe  Probe,  oder  wie  die  neuen  Civilproceßordnungen  vorschreiben, ¬
  erhebliche  Beweise  enthalten.
Die  Wahrnehmung,  daß  die  Gesetzgebung  auch  einen  irreferiblen
Eid  als  zulässig  erklärt,  berechtiget  zwar  noch  nicht  zu  dem  Schlusse,
daß  eben  so  die  Zulassung  eines  nicht  auftragbaren  Eides,  von  dem
vernünftigen  Ermessen  des  Richters  abhängig  gemacht  werden  sollte;
weil  bei  der  Zulassung  eines  irreferiblen  Eides  nur  ein  secundäres  Erforderniß ¬
  der  Zulassung  des  Haupteides  unerfüllt  bleibt,  nämlich  die
Wahl  des  Delaten,  den  Eid  anzunehmen  oder  zurückzuschieben;  während
bei  der  Unauftragbarkeit  des  Eides  ein  Haupterforderniß,  nämlich  das
Recht,  zuerst  selbst  zu  schwören,  entfällt.  Dagegen  ist  aber  nicht  unbeachtet ¬
  zu  lassen,  daß  die  Zulässigkeit  des  irreferiblen  Haupteides  rein
vom  Ermessen  des  Richters  abhängig  gemacht  und  er  nicht  gehindert
wird,  auf  den  unzurückschiebbaren  Eid  zu  erkennen,  wenn  auch  gar
keine  Wahrscheinlichkeitsgründe  für  die  Behauptung  des  Deferenten
streiten,  während  wir  des  Erachtens  sind,  daß  im  Falle  der  gänzlichen
Eidesunfähigkeit  des  Delaten,  dem  Richter  zur  Pflicht  gemacht  werden
sollte,  den  nicht  auftragbaren  Eid  nur  dann  zuzulassen,  wenn  nicht  nur
keine  Verdachtsgründe  gegen  den  Deferenten  vorliegen,  sondern  einige
Umstände  erwiesen  sind,  welche  sein  Begehren,  wenn  auch  nicht  in  dem
Maße,  wie  es  im  Allgemeinen  zur  Zulassung  des  Erfüllungseides  dem
Eidesfähigen  gegenüber  erforderlich  wäre,  aber  doch  einigermaßen  als
wahrscheinlich  darstellen.  Wenn  zwar  im  Allgemeinen  zur  Gestattung
des  Eigeneides  als  Erfüllungseid,  mehr  als  bloße  Wahrscheinlichkeitsgründe ¬
  gefordert  werden,  so  ist  der  Grund  darin  zu  suchen,  daß  in  den
Fällen,  in  welchen  der  Erfüllungseid  angeboten  wird,  der  Eigeneid  nicht
            
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