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Entscheidende liegt in der rechtlichen Anschauung, auf welcher die Forderung ¬
der Verzichtleistung beruht (s. § 88).
Es erscheint im Interesse einer unverkürzten Erhaltung des Stammguts ¬
geboten, daß jedem Zweifel, der zwischen den Mitgliedern des
Hauses selbst über die Stammgutseigenschaft einzelner Vermögenstheile
entstehen könnte, thunlichst vorgebeugt werde.
Diesem Zwecke dient die Errichtung eines blos für das Geschlecht
bestimmten, somit nicht zur Veröffentlichung geeigneten Inventars, das
mit voller Beweiskraft die gegenwärtigen Bestandtheile des Stammguts
nachweist und von dem jeweiligen Familienhaupte oder dessen Vormündern ¬
unter Controle der Anwärter fortwährend evident gehalten
wird. Es handelt sich hier davon, ein beweiskräftiges Kataster
zu gewinnen. Das im § 72 bemerkte Verzeichniß wird lediglich zum
Zwecke der Verwaltung hergestellt und wird daher einseitig, ohne
Zuziehung der Agnaten errichtet.
Die Ausdehnung des in dem gegenwärtigen Paragraphen angeordneten ¬
Katasters auf das Mobiliarvermögen erscheint der Stellung
des Familienhauptes nicht entsprechend.
Daß ausnahmsweise Mobilien von familiengeschichtlichem Werthe,
so wie die Werthpapiere, welche zur Zeit einen beträchtlichen Theil des
Stammguts repräsentiren, in dem Kataster ihre Stelle finden sollen,
findet seine Rechtfertigung in der besondern Natur dieser Bestandtheile
des beweglichen Vermögens.
Die Bestimmung lit. D giebt gleich in einem der ersten Paragraphen ¬
zu erkennen, welche Stellung die Geschlechtsstiftung im Hausgesetze ¬
einnimmt. Sie ist keine dem Stamm=Vermögen gegenüber oder zur
Seite stehende Einrichtung, sie ist ein ungetrennter Bestandtheil desselben. ¬
Alle weiteren Bestimmungen über das Verhältniß der Geschlechtsstiftung ¬
zum Stammgut sind nur Folgerungen dieses Grundgedankens, der
unter allen Verhältnissen festzuhalten und in Anwendung zu bringen ist.
Zu§ 3.
Die hier ausgesprochene Nothwendigkeit der Wiederumwandlung des