Inhaltsverzeichnis : Hausgesetz im Geschlechte der Grafen und Herren von Giech nebst Motiven

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Entscheidende  liegt  in  der  rechtlichen  Anschauung,  auf  welcher  die  Forderung ¬
  der  Verzichtleistung  beruht  (s.  §  88).
Es  erscheint  im  Interesse  einer  unverkürzten  Erhaltung  des  Stammguts ¬
  geboten,  daß  jedem  Zweifel,  der  zwischen  den  Mitgliedern  des
Hauses  selbst  über  die  Stammgutseigenschaft  einzelner  Vermögenstheile
entstehen  könnte,  thunlichst  vorgebeugt  werde.
Diesem  Zwecke  dient  die  Errichtung  eines  blos  für  das  Geschlecht
bestimmten,  somit  nicht  zur  Veröffentlichung  geeigneten  Inventars,  das
mit  voller  Beweiskraft  die  gegenwärtigen  Bestandtheile  des  Stammguts
nachweist  und  von  dem  jeweiligen  Familienhaupte  oder  dessen  Vormündern ¬
  unter  Controle  der  Anwärter  fortwährend  evident  gehalten
wird.  Es  handelt  sich  hier  davon,  ein  beweiskräftiges  Kataster
zu  gewinnen.  Das  im  §  72  bemerkte  Verzeichniß  wird  lediglich  zum
Zwecke  der  Verwaltung  hergestellt  und  wird  daher  einseitig,  ohne
Zuziehung  der  Agnaten  errichtet.
Die  Ausdehnung  des  in  dem  gegenwärtigen  Paragraphen  angeordneten ¬
  Katasters  auf  das  Mobiliarvermögen  erscheint  der  Stellung
des  Familienhauptes  nicht  entsprechend.
Daß  ausnahmsweise  Mobilien  von  familiengeschichtlichem  Werthe,
so  wie  die  Werthpapiere,  welche  zur  Zeit  einen  beträchtlichen  Theil  des
Stammguts  repräsentiren,  in  dem  Kataster  ihre  Stelle  finden  sollen,
findet  seine  Rechtfertigung  in  der  besondern  Natur  dieser  Bestandtheile
des  beweglichen  Vermögens.
Die  Bestimmung  lit.  D  giebt  gleich  in  einem  der  ersten  Paragraphen ¬
  zu  erkennen,  welche  Stellung  die  Geschlechtsstiftung  im  Hausgesetze ¬
  einnimmt.  Sie  ist  keine  dem  Stamm=Vermögen  gegenüber  oder  zur
Seite  stehende  Einrichtung,  sie  ist  ein  ungetrennter  Bestandtheil  desselben. ¬
  Alle  weiteren  Bestimmungen  über  das  Verhältniß  der  Geschlechtsstiftung ¬
  zum  Stammgut  sind  nur  Folgerungen  dieses  Grundgedankens,  der
unter  allen  Verhältnissen  festzuhalten  und  in  Anwendung  zu  bringen  ist.
Zu§  3.
Die  hier  ausgesprochene  Nothwendigkeit  der  Wiederumwandlung  des
            
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