Inhaltsverzeichnis : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

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Schon  der  Code  civil  durchbricht  zu  Gunsten  von  Familienverträgen ¬
  sein  großes  Prinzip  des  Verbots  der  Erbverträge.
Eltern  und  Ahnen  können,  wenn  sie  keines  ihrer  Abkömmlinge
übergehen,  der  Bestimmung  des  L.=R.=S.  826  die  Spitze
abbrechen,  dadurch  daß  sie  mittelst  der  Form  der  Schenkung,
oder  sogar  des  letzten  Willens  (also  sogar  ohne  Zustimmung
der  Erben)  den  Kindern  die  Lose  anweisen,  Art.  1076  und
in  Art.  918  wird  nicht  nur  die  Zustimmung  der  Miterben
zugelassen,  sondern  es  wird  sogar  an  dieselbe  die  gesetzliche
Folge  der  Nichteinwerfung  geknüpft.  In  der  badischen  Uebersetzung ¬
  beider  genannten  Artikel  wird  sogar  der  Ausdruck:
„Vermögensübergabe"  gebraucht.
In  Eheverträgen  können  nicht  nur  die  künftigen  Ehegatten,
sondern  sogar  dritte  Personen  zu  Gunsten  eines  der  Ehegatten ¬
  und  deren  künftigen  Kinder  über  ihre  ganze
künftige  Erbschaft  freigebig  verfügen,  Dritte  sogar  zu
Gunsten  beider  Ehegatten  zugleich  und  mit  der  Wirkung  und
entgegen  dem  Art.  1039,  daß  die  Erbschaft,  auch  wenn  der
beschenkte  Ehegatte  vor  dem  Geschenkgeber  stirbt,  dessen  Kinder
an  die  Stelle  kraft  gesetzlicher  Vermutung  treten.  Art.  1081
1091,  1093,  1082,  1089.  Der  Grundsatz,  daß  die  Schulden
und  Lasten  der  Erbschaft  des  Gebers  mit  auf  den  Begünstigten
übergehen  ist  in  Art.  1086  ausgesprochen.
Diese  Bestimmungen  des  französischen  Rechts,  welche  ein
förmliches  System  der  Erhaltung  des  Familienbesitzes  bilden,
ist,  und  zwar  in  bewußter  Vorarbeit,  ausgebildet  worden  durch
das  bad.  Edikt  v.  25.  Sept.  1807  über  Vermögensübergaben
und  Verpfründungen  und  näher  präzisiert  durch  die  L.-R.S. ¬
  1100  aa.—cg.  und  1983  a.—m.  Insbesondere  auch
in  L.=R.=S.  1983  c.  hinsichtlich  des  Uebergangs  der  Schulden.
            
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