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Schon der Code civil durchbricht zu Gunsten von Familienverträgen ¬
sein großes Prinzip des Verbots der Erbverträge.
Eltern und Ahnen können, wenn sie keines ihrer Abkömmlinge
übergehen, der Bestimmung des L.=R.=S. 826 die Spitze
abbrechen, dadurch daß sie mittelst der Form der Schenkung,
oder sogar des letzten Willens (also sogar ohne Zustimmung
der Erben) den Kindern die Lose anweisen, Art. 1076 und
in Art. 918 wird nicht nur die Zustimmung der Miterben
zugelassen, sondern es wird sogar an dieselbe die gesetzliche
Folge der Nichteinwerfung geknüpft. In der badischen Uebersetzung ¬
beider genannten Artikel wird sogar der Ausdruck:
„Vermögensübergabe" gebraucht.
In Eheverträgen können nicht nur die künftigen Ehegatten,
sondern sogar dritte Personen zu Gunsten eines der Ehegatten ¬
und deren künftigen Kinder über ihre ganze
künftige Erbschaft freigebig verfügen, Dritte sogar zu
Gunsten beider Ehegatten zugleich und mit der Wirkung und
entgegen dem Art. 1039, daß die Erbschaft, auch wenn der
beschenkte Ehegatte vor dem Geschenkgeber stirbt, dessen Kinder
an die Stelle kraft gesetzlicher Vermutung treten. Art. 1081
1091, 1093, 1082, 1089. Der Grundsatz, daß die Schulden
und Lasten der Erbschaft des Gebers mit auf den Begünstigten
übergehen ist in Art. 1086 ausgesprochen.
Diese Bestimmungen des französischen Rechts, welche ein
förmliches System der Erhaltung des Familienbesitzes bilden,
ist, und zwar in bewußter Vorarbeit, ausgebildet worden durch
das bad. Edikt v. 25. Sept. 1807 über Vermögensübergaben
und Verpfründungen und näher präzisiert durch die L.-R.S. ¬
1100 aa.—cg. und 1983 a.—m. Insbesondere auch
in L.=R.=S. 1983 c. hinsichtlich des Uebergangs der Schulden.