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Das Pfandrecht erstreckt sich ferner:
4) auch auf die etwa verabredete Conventionalstrafe, wobei
aber wiederum, obgleich die Gesetze es in Ansehung
ihrer nicht ausdrücklich verordnen, zu unterscheiden seyn
wird, ob sie schon zu der Zeit, als die Verpfändung
geschah, verabredet war, oder ob sie erst in der Folge
stipulirt ist.
Ferner erstreckt sich das Pfandrecht:
5) auf die Forderung wegen der nothwendigen oder nützlichen =
Ausgaben, welche der Gläubiger auf die verpfändete =
Sache verwandt hat. Weber unterscheidet
zwischen nothwendigen und nützlichen Ausgaben, und
nimmt an, daß dem Gläubiger nur in Ansehung jener
ein wirkliches Pfandrecht zustehe, während er sich in
Ansehung dieser mit einem bloßen Retentionsrecht zu
begnügen habe 13
Die Gesetze selbst unterscheiden
nicht, und daher ist anzunehmen, daß dem Gläubiger
auch wegen der nützlichen Ausgaben die Sache zum
Pfande diene, in so fern er den Ersatz derselben überhaupt =
zu fordern berechtigt ist.
Endlich
6) erstreckt sich das Pfandrecht auf die oͤffentlichen Abgaben =
und Lasten, die der Gläubiger von dem verpfaͤndeten =
Grundstück für den Schuldner getragen hat.
Jetzt wird es Zeit seyn, die Gesetze selbst reden zu lasDiejenigen, =
welche die Meinung hegen und vertheidisen. =
gen, wie das Pfandrecht sich auf die Hauptschuld beschränke,
wenn es nicht auch ausdrücklich der Accessorien wegen ertheilt
worden, berufen sich auf L. 13. §. ult. D. de pign., wo
Marcian sagt:
15) S. Webers Erörterung §. 17 und §. 18.