Inhaltsverzeichnis : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht, nach Grundsätzen des römischen Rechts

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Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  ferner:
4)  auch  auf  die  etwa  verabredete  Conventionalstrafe,  wobei
aber  wiederum,  obgleich  die  Gesetze  es  in  Ansehung
ihrer  nicht  ausdrücklich  verordnen,  zu  unterscheiden  seyn
wird,  ob  sie  schon  zu  der  Zeit,  als  die  Verpfändung
geschah,  verabredet  war,  oder  ob  sie  erst  in  der  Folge
stipulirt  ist.
Ferner  erstreckt  sich  das  Pfandrecht:
5)  auf  die  Forderung  wegen  der  nothwendigen  oder  nützlichen =
  Ausgaben,  welche  der  Gläubiger  auf  die  verpfändete =
  Sache  verwandt  hat.  Weber  unterscheidet
zwischen  nothwendigen  und  nützlichen  Ausgaben,  und
nimmt  an,  daß  dem  Gläubiger  nur  in  Ansehung  jener
ein  wirkliches  Pfandrecht  zustehe,  während  er  sich  in
Ansehung  dieser  mit  einem  bloßen  Retentionsrecht  zu
begnügen  habe  13
Die  Gesetze  selbst  unterscheiden
nicht,  und  daher  ist  anzunehmen,  daß  dem  Gläubiger
auch  wegen  der  nützlichen  Ausgaben  die  Sache  zum
Pfande  diene,  in  so  fern  er  den  Ersatz  derselben  überhaupt =
  zu  fordern  berechtigt  ist.
Endlich
6)  erstreckt  sich  das  Pfandrecht  auf  die  oͤffentlichen  Abgaben =
  und  Lasten,  die  der  Gläubiger  von  dem  verpfaͤndeten =
  Grundstück  für  den  Schuldner  getragen  hat.
Jetzt  wird  es  Zeit  seyn,  die  Gesetze  selbst  reden  zu  lasDiejenigen, =
  welche  die  Meinung  hegen  und  vertheidisen. =

gen,  wie  das  Pfandrecht  sich  auf  die  Hauptschuld  beschränke,
wenn  es  nicht  auch  ausdrücklich  der  Accessorien  wegen  ertheilt
worden,  berufen  sich  auf  L.  13.  §.  ult.  D.  de  pign.,  wo
Marcian  sagt:
15)  S.  Webers  Erörterung  §.  17  und  §.  18.
            
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