Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 4 = Jg. 1822, Oct. - Dec. (1822))

Erbrecht.
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Rechtsgelehrten  getheilt;  Dieß  nun  ist  in  der  That  eine  Kontroverse, ¬
  welche  sich  nach  dem  juristischen  Geschmacke  des  Einen
oder  Andern  verschieden  beantwortet,  so  zwar,  daß  Keiner  seine
Ansicht  streng  beweisen,  Keiner  die  des  Anderen  widerlegen  kann.
Den  festeren  Boden  unter  den  Füßen  haben  Diejenigen,  welche,
wie  Vangerow,  sich  streng  an  den  elementaren  Satz  aller  Auslegung ¬
  halten,  daß  das  alte  Gesetz  fortdauere,  so  weit  es  nicht
ausdrücklich  oder  durch  Kollision  mit  dem  neuern  Gesetze  aufgehoben ¬
  ist,  im  Kollisionsfalle:  innerhalb  der  Tragweite  der
Kollision.  Die  Frage  ist  praktisch  in  Fällen  wie  Nr.  492,  wo
die  Tochter  übergangen  ward.  Kann  sie  als  Haustochter  das
Testament  nichtig  erscheinen  lassen,  als  emancipata  die  bon.
poss.  c.  t.  agnosziren,  oder  nur  die  Erbeinsetzungen  aus  Nov.  115
umstoßen?  (Gelegentlich  bemerken  wir,  daß  der  letzte  Wille  in
Nr.  492  unmöglich  als  testamentum  parentum  inter  liberos
gelten  kann,  wie  der  Beklagte  glaubt;  da  ja  die  Ehefrau  des
Erblassers  ex  asse  erbeingesetzt  ist.)  Ist  das  Testament  nichtig
oder  nur  anfechtbar,  und,  wenn  Letzteres,  wie  weit  (nur  in  den
Erbeinsetzungen  oder  auch  in  den  Vermächtnissen)  ist  es  dann
anfechtbar  etwa  im  Falle  einer  Ruption  durch  posthumi  agnatio? ¬
  Nr.  493.  Uns  scheint  in  Würdigung  des  Fortschrittes  der
Rechtsentwickelung  von  der  Strenge  zur  Milde  —  1)  Zivilrecht: ¬
  Nichtigkeit  ipso  iure,  2)  Ediktsrecht:  Unwirksamkeit  ope
agnitae  bon.  possessionis,  3)  Praxis  zu  Anfang  der  Kaiserzeit: ¬
  Reszissibilität  durch  Richterspruch,  4)  Novellenrecht:  Reszissibilität ¬
  nur  der  Erbeinsetzungen,  Aufrechthaltung  aller  Vermächtnisse ¬
  —,  in  Beachtung  ferner,  daß  die  Novelle  eigentlich
nämlich,  ob  man  Deszendendoch -
  den  nämlichen  Rechtsstoff
ten  und  wie  man  sie  berücksichtigen  muß  in  der  Anordnung  der
Erbeinsetzungen  —)  betrifft  wie  das  alte  formelle  Notherbrecht,
und  hiermit  zuwiderlaufende  Entscheidungen  giebt:  daß  es  dem
Geiste  der  justinianischen  Gesetzgebung  mehr  entspricht,  das  alte
Notherbrecht  für  beseitigt  in  seinen  Voraussetzungen  und  namentlich ¬
  in  seinen,  für  die  feinere  Zeit  übermäßig  rohen  Wirkungen ¬
  zu  erachten.  Das  Recht  der  bon.  poss.  c.  t.  aber  ist
            
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