V. Kap. Von der Widerlage. §. 62.
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derung durch eine gegenüberstehende gleichartige Forderung ist, folglich dieselbe ¬
Wirkung, wie die wirkliche Zahlung hervorbringt. Denn das Hfd. v.
15. Jän. 1787 N. 620, a, verordnete: „Auch die Kompensazionsrechte ¬
müssen in der Gestalt ordentlicher Widerklage angebracht ¬
werden.“ Daraus folgt, daß der Geklagte seine kompensazionsfähige ¬
Forderung gegen seinen Kläger abgesondert durch die Widerklage geltend
machen mußte. Weil aber der Widerklagsprozeß keinen Einfluß auf den Vorklagsprozeß ¬
nehmen darf, so ergibt sich, daß der Vorkläger sein Urtheil auf
Zahlung seiner Forderung eben so gut, wie der Widerkläger sein besonderes
Urtheil auf Zahlung seiner, durch die Widerklage angesprochenen Forderung,
exequiren konnte und mußte Da also auf diese Art sowohl die eine, als auch
die andere Forderung im Exekuzionswege wirklich bezahlt werden mußte,
so ist es klar, daß das Wesen der Kompensazion, daher die Kompensazion
selbst als eine Aufhebungsart zweier Gegenforderungen, durch das zit.
Hfd. aufgehoben war.
Dieses Hfd. hat gegenwärtig keine verbindliche Kraft mehr, weil das
a. b. G. B. die Kompensazion unter die Aufhebungsarten der Rechte
und Verbindlichkeiten aufgenommen hat, wie es sich aus folgenden Gesezstellen ¬
ergibt.
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig
und so beschaffen sind, daß eine Sache die dem Einen als Gläubiger gebührt, ¬
von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann;
so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einander ausgleichen,
eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensazion), ¬
welche schon für sich die gegenseitige Zahlung
bewirkt. (§. 1438 des a. b. G. B.)
Das Zusammentreffer zweier ganz gleichartiger Forderungen bewirkt
eine gegenseitige Aufhebung, und für sich schon eine gegenseitige Zahlung.
Wenn daher der auf eine Forderung Geklagte eine gleichartige Forderung
gegen seinen Kläger zu stellen hat und nach dem zit. §. kompensiren will:
so muß er behaupten, daß die gegen ihn eingeklagte Forderung durch seine
gleichartige Gegenforderung bereits aufgehoben und gezahlt sei. Eine solche
Behauptung ist aber nur eine Vertheidigung gegen das Petit der Klage,
sie muß also in der Einrede angeführt werden. Gleichwie die wirkliche Zahlung ¬
einer eingeklagten Forderung von dem Geklagten in der Einrede geltend ¬
gemacht werden muß und durchaus kein Gegenstand einer Widerklage
sein kann; so ist es auch der Fall mit der Zahlung durch die Kompensazion.
Gegen eine der öffentlichen Büchern einverleibte Forderung kann die
Einwendung der Kompensazion einene Zessionar nur dann entgegen ¬
gesezt werden, wenn die Gegenforderung ebenfalls und zwar bei
der Forderung selbst eingetragen, oder dem Zessionar bei Uibernehmung der
leztern bekannt gemacht worden ist. (§. 1443 des a. b. G. B.)
Nach diesem §. kann es endlich keinem Zweifel mehr unterliegen, daß
die Kompensazion wirklich eine Einwendung sei, folglich in der Einrede
aufgeführt werden müsse, daher niemals der Gegenstand einer eigenen Klage
sein könne.
In wie fern gegen eine Konkursmasse die Kompensazion ¬
statt finde, wird in der Gerichtsordnung bestimmt (§.
1439 des a. b. G. B.)
Füger — Wessely 1.