Metadaten : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

V.  Kap.  Von  der  Widerlage.  §.  62.
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derung  durch  eine  gegenüberstehende  gleichartige  Forderung  ist,  folglich  dieselbe ¬
  Wirkung,  wie  die  wirkliche  Zahlung  hervorbringt.  Denn  das  Hfd.  v.
15.  Jän.  1787  N.  620,  a,  verordnete:  „Auch  die  Kompensazionsrechte ¬
  müssen  in  der  Gestalt  ordentlicher  Widerklage  angebracht ¬
  werden.“  Daraus  folgt,  daß  der  Geklagte  seine  kompensazionsfähige ¬
  Forderung  gegen  seinen  Kläger  abgesondert  durch  die  Widerklage  geltend
machen  mußte.  Weil  aber  der  Widerklagsprozeß  keinen  Einfluß  auf  den  Vorklagsprozeß ¬
  nehmen  darf,  so  ergibt  sich,  daß  der  Vorkläger  sein  Urtheil  auf
Zahlung  seiner  Forderung  eben  so  gut,  wie  der  Widerkläger  sein  besonderes
Urtheil  auf  Zahlung  seiner,  durch  die  Widerklage  angesprochenen  Forderung,
exequiren  konnte  und  mußte  Da  also  auf  diese  Art  sowohl  die  eine,  als  auch
die  andere  Forderung  im  Exekuzionswege  wirklich  bezahlt  werden  mußte,
so  ist  es  klar,  daß  das  Wesen  der  Kompensazion,  daher  die  Kompensazion
selbst  als  eine  Aufhebungsart  zweier  Gegenforderungen,  durch  das  zit.
Hfd.  aufgehoben  war.
Dieses  Hfd.  hat  gegenwärtig  keine  verbindliche  Kraft  mehr,  weil  das
a.  b.  G.  B.  die  Kompensazion  unter  die  Aufhebungsarten  der  Rechte
und  Verbindlichkeiten  aufgenommen  hat,  wie  es  sich  aus  folgenden  Gesezstellen ¬
  ergibt.
Wenn  Forderungen  gegenseitig  zusammentreffen,  die  richtig,  gleichartig
und  so  beschaffen  sind,  daß  eine  Sache  die  dem  Einen  als  Gläubiger  gebührt, ¬
  von  diesem  auch  als  Schuldner  dem  Andern  entrichtet  werden  kann;
so  entsteht,  in  so  weit  die  Forderungen  sich  gegen  einander  ausgleichen,
eine  gegenseitige  Aufhebung  der  Verbindlichkeiten  (Kompensazion), ¬
  welche  schon  für  sich  die  gegenseitige  Zahlung
bewirkt.  (§.  1438  des  a.  b.  G.  B.)
Das  Zusammentreffer  zweier  ganz  gleichartiger  Forderungen  bewirkt
eine  gegenseitige  Aufhebung,  und  für  sich  schon  eine  gegenseitige  Zahlung.
Wenn  daher  der  auf  eine  Forderung  Geklagte  eine  gleichartige  Forderung
gegen  seinen  Kläger  zu  stellen  hat  und  nach  dem  zit.  §.  kompensiren  will:
so  muß  er  behaupten,  daß  die  gegen  ihn  eingeklagte  Forderung  durch  seine
gleichartige  Gegenforderung  bereits  aufgehoben  und  gezahlt  sei.  Eine  solche
Behauptung  ist  aber  nur  eine  Vertheidigung  gegen  das  Petit  der  Klage,
sie  muß  also  in  der  Einrede  angeführt  werden.  Gleichwie  die  wirkliche  Zahlung ¬
  einer  eingeklagten  Forderung  von  dem  Geklagten  in  der  Einrede  geltend ¬
  gemacht  werden  muß  und  durchaus  kein  Gegenstand  einer  Widerklage
sein  kann;  so  ist  es  auch  der  Fall  mit  der  Zahlung  durch  die  Kompensazion.
Gegen  eine  der  öffentlichen  Büchern  einverleibte  Forderung  kann  die
Einwendung  der  Kompensazion  einene  Zessionar  nur  dann  entgegen ¬
  gesezt  werden,  wenn  die  Gegenforderung  ebenfalls  und  zwar  bei
der  Forderung  selbst  eingetragen,  oder  dem  Zessionar  bei  Uibernehmung  der
leztern  bekannt  gemacht  worden  ist.  (§.  1443  des  a.  b.  G.  B.)
Nach  diesem  §.  kann  es  endlich  keinem  Zweifel  mehr  unterliegen,  daß
die  Kompensazion  wirklich  eine  Einwendung  sei,  folglich  in  der  Einrede
aufgeführt  werden  müsse,  daher  niemals  der  Gegenstand  einer  eigenen  Klage
sein  könne.
In  wie  fern  gegen  eine  Konkursmasse  die  Kompensazion ¬
  statt  finde,  wird  in  der  Gerichtsordnung  bestimmt  (§.
1439  des  a.  b.  G.  B.)
Füger  —  Wessely  1.
            
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