Rechtsfolgen arglistigen Stillschweigens bei Kauf, Schenkung und Miethe. 227
keit eines Vorbehalts bei Annahme des als mangelhaft bekannten Mieth-
objekts nicht zur analogen Anwendung, da § 541 nur auf Satz 1, nicht
auch auf Satz 2 des § 539 verweist. Diese Abweichung erklärt sich aus
der für den Miether ungleich größeren Schwierigkeit, ein an der Sache
bereits bestehendes Recht Dritter als einen der Sache selbst anhaftenden
Fehler wahrzunehmen. Die Möglichkeit, selbst bei reger Achtsamkeit einem
fremden Rechte an der gemietheten Sache auf die Spur zu kommen, ist
bei der Unsichtbarkeit der Beziehungen zwischen dem Miethobjekte und dem
Drittberechtigten recht gering, so daß auch die grobe Fahrlässigkeit des
Miethers keine sonderliche Rolle spielen kann.
Ebensowenig kommt der vorbehaltlosen Annahme des Miethobjekts
durch den Miether trotz seiner Kenntniß von dem Bestehen eines Rechtes
an der Sache praktisch irgend welche größere Bedeutung zu. Zudem würde
gerade hier die Vermuthung, mit der vorbehaltlosen Annahme beabsichtige
der Miether einen Verzicht aus seine Ersatzrechte gegen den Vermiether,
nur selten Berechtigung besitzen. Unter diesen Umständen konnte der Ge-
setzgeber allerdings davon absehen, auch Satz 2 des § 539 in § 541 zu
übernehmen. Das Fehlen entsprechender Bestimmungen kommt dem Miether
zu gute, der nun selbst bei grober Fahrlässigkeit und vorbehaltsloser An-
nahme des mangelhaften Miethobjekts die Haftung des arglistigen Ver-
miethers fordern kann. Doch wird in diesem Falle der Vermiether einen
gewissen Schutz durch die Bestimmung des § 242 erhalten, wonach er seine
Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erheischen. Unter Umständen würde sich dadurch die
Eigenthümlichkeit ergeben, daß sich bei unmäßigen und treuwidrigen An-
sprüchen des Miethers der arglistige Vermiether selbst auf die Vorschriften
über Treu und Glauben im Rechtsverkehre beruft.
Im Unterschiede von den Bestimmungen des BGB. über den Kauf,
welche eine Verpflichtung des Käufers zur Anzeige der ihm bekannt ge-
wordenen Mängel der Sache nicht enthalten (§ 478 gewährt bei Vornahme
der nicht vorgeschriebenen Anzeige gewisse, sonst nur bei arglistigem Still-
schweigen des Verkäufers zustehende Rechte), ordnet § 545 eine Anzeige-
Pflicht für den Miether an. Nichtbeachtung derselben zieht für den Miether
die Verpflichtung zum Schadensersätze nach sich und benimmt ihm außer-
dem das Recht auf Reduktion des Miethzinses insoweit, als der Vermiether
durch die Unterlassung der Anzeige außer Stande war, den die Gebrauchs-
tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel zu beseitigen. Auch der Anspruch
auf Schadensersatz, welcher nach § 538 dem Miether sonst zusteht, könnte
nicht oder nur sehr gemindert geltend gemacht werden, da er nicht neben
d. h. außer dem in 8 537 aufgestellten Anspruch auf Zinsreduktion ge-
währt ist, sondern blos an dessen Stelle geltend gemacht werden kann.