Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (2)

XXVII
Jnhalt  des  zweyten  Theils.
Wer  unter  den  Kindern  zu  verstehen  sey?  §.  910.
Recht  des  Fideikommissars  gegen  den  Fiduciar.  §.  911.
Recht  des  Fiduciars  gegen  den  Fideikommissar.
Trebellianische  Quarte.  §.  912.
Berechnung  dieser  Quarte.  §.  913.
Abzug  des  Pflichttheils,  und  dieser  Quarte.  §.  914.
Wann  das  Recht  zur  Trebellianischen  Quarte
cessire?  §.  915.  f.
Wirkung  der  Restitution  der  Erbschaft.  §.  917.
Tit.  3.
Gemeinschaftliche  Grundsätze  über  Legate  und  Fideikommisse.
1)  Form  der  Errichtung  derselben.
2)  Delation.  §.  918.
Begriff  eines  Kodicills.  Arten  desselben.  §.  919.
Inhalt  eines  Kodicills.  §.  920.
Form  der  Kodicille.
a)  Der  außergerichtlichen.  §.  921.
Ausnahmen.  §.  922.
b)  Der  gerichtlichen.  §.  923.
Ob  ein  Würtemberger  nach  der  Form  des  gemeinen =
  Rechts  kodicilliren  koͤnne?  §.  924.
Ob  Testament  und  Kodicill  von  derselben
Art  seyn  müssen?  §.  925.
Wirkung  der  Kodicille.  §.  926.
Von  der  Ungüͤltigkeit  der  Kodicille.  §.  927.
Kodicillarklausel.
Begriff.  §.  928.
Wirkung  derselben.  §.  929.
            
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