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cher den Mißbrauch der Postdruck=Materialien, sey es auf
welche Weise es wolle, wahrnimmt, muß davon, bei Vermeidung -
gleicher Strafe, dem General=Postamte, seiner
Pflicht gemäß, Anzeige machen.
Taxirung solcher Briefe und Sachen, die von einem Postwärter=Amte -
kommen, und nach einem andern Postwärter=Amte -
über das dazwischen liegende Postamt gehen.
4) Einige Postämter haben die Gewohnheit, für solche
Briefe und Sachen, die von einem Postwärter=Amte bei
ihnen eingehen und nach einem andern Postwärter=Amte
ihres Bezirks bestimmt sind, nach beiden Seiten hin das
Porto nur nach der mäßigern Taxe für weiterherkommende
oder weitergehende (transitirende) Gegenstände anzusetzen.
Grundsätzlich muß aber in dergleichen Fällen
vom absendenden Postwärter=Amte bis zum Postamte
das volle Binnen=Porto,
vom Postamte bis zum distribuirenden Postwärter-Amte
das moderirte Binnen-Porto für transitirende
Sachen
in Anwendung gebracht werden. Nach dieser zuletzt gedachten -
Bestimmung haben sämmtliche Postämter zu verfahren.
Im Unterlassungsfalle wird das zu wenig berechnete Porto
von der Geheimen Calculatur defectirt werden.
Portofreiheit rc. der Soldatenbriefe.
5) Ueber die bedingte Porto=Freiheit und resp. Porto¬Moderation, -
welche die Soldaten rc. auf den Briefwechsel
mit den Angehörigen in ihrer Heimath und auf Geldsendungen -
bis 5 Thaler, die Königlich Preußischen Garnisonen
der Bundes=Festungen Maynz und Luxenburg aber auch
auf Geldsendungen bis zum Betrage von 10 Rthlr. und auf
Packete genießen, gelten fortwährend die Bestimmungen,
welche in den Circular=Verfügungen
vom 1. Februar 1816.
22. März
2. Mai
1. Mai
1818.
= 29. October
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Max-Planck-Institut für
zuropäische Rechtsgeschichte