Full text : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 3 = Jg. 1822, Jul. - Sept. (1822))

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cher  den  Mißbrauch  der  Postdruck=Materialien,  sey  es  auf
welche  Weise  es  wolle,  wahrnimmt,  muß  davon,  bei  Vermeidung -
  gleicher  Strafe,  dem  General=Postamte,  seiner
Pflicht  gemäß,  Anzeige  machen.
Taxirung  solcher  Briefe  und  Sachen,  die  von  einem  Postwärter=Amte -
  kommen,  und  nach  einem  andern  Postwärter=Amte -
  über  das  dazwischen  liegende  Postamt  gehen.
4)  Einige  Postämter  haben  die  Gewohnheit,  für  solche
Briefe  und  Sachen,  die  von  einem  Postwärter=Amte  bei
ihnen  eingehen  und  nach  einem  andern  Postwärter=Amte
ihres  Bezirks  bestimmt  sind,  nach  beiden  Seiten  hin  das
Porto  nur  nach  der  mäßigern  Taxe  für  weiterherkommende
oder  weitergehende  (transitirende)  Gegenstände  anzusetzen.
Grundsätzlich  muß  aber  in  dergleichen  Fällen
vom  absendenden  Postwärter=Amte  bis  zum  Postamte
das  volle  Binnen=Porto,
vom  Postamte  bis  zum  distribuirenden  Postwärter-Amte
das  moderirte  Binnen-Porto  für  transitirende
Sachen
in  Anwendung  gebracht  werden.  Nach  dieser  zuletzt  gedachten -
  Bestimmung  haben  sämmtliche  Postämter  zu  verfahren.
Im  Unterlassungsfalle  wird  das  zu  wenig  berechnete  Porto
von  der  Geheimen  Calculatur  defectirt  werden.
Portofreiheit  rc.  der  Soldatenbriefe.
5)  Ueber  die  bedingte  Porto=Freiheit  und  resp.  Porto¬Moderation, -
  welche  die  Soldaten  rc.  auf  den  Briefwechsel
mit  den  Angehörigen  in  ihrer  Heimath  und  auf  Geldsendungen -
  bis  5  Thaler,  die  Königlich  Preußischen  Garnisonen
der  Bundes=Festungen  Maynz  und  Luxenburg  aber  auch
auf  Geldsendungen  bis  zum  Betrage  von  10  Rthlr.  und  auf
Packete  genießen,  gelten  fortwährend  die  Bestimmungen,
welche  in  den  Circular=Verfügungen
vom  1.  Februar  1816.
22.  März
2.  Mai
1.  Mai
1818.
=  29.  October
292
Max-Planck-Institut  für
zuropäische  Rechtsgeschichte
            
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