Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 1 = Jg. 1822, Jan. - März (1822))

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a)  zum  Gelbfärben:
Safran,  Saflor  |  |
Kurkume,  auch  eine  Infusion  der
Ringelblume;
b)  zum  Rothfärben:
die  Säfte  von  den
Kirschen,  Saurachbeeren  und  Himbeeren, -
  so  wie  eine  Abkochung  von  Fernambuk,  Cochenille -
  und  Klapperrosen;
c)  zum  Blaufärben:
reiner  Indigo  und  Lackmus,  Blauholz;
d)  zum  Grünfärben:
Saftgrün  oder  eine  Mischung  des  Schüttgelbes  mit
reinem  Indigo,  oder  eine  Abkochung  der  Ringelblume
mit  reinem  Indigo;
)  zu  Gold=  und  Silber=Farben:
nur  echtes  Gold  und  echtes  Silber.
III.
Diejenigen  Conditoren  und  Zuckerbäcker,  welche  sich
zum  Färben  ihrer  Conditorei-  und  Zuckerwaaren  nicht  der
im  §.  2.  sondern  der  im  §.  1.  benannten  Farben  künftig
bedienen,  haben  nicht  allein  die  Confiskation  der  mit  schädlichen -
  Farben  gefärbten  Waaren,  sondern  auch  eine  den
Umständen  und  den  daraus  entstehenden  üblen  Folgen  angemessene -
  Strafe  zu  gewärtigen.  Dieselbe  besteht  mindestens
in  einer  Geldbuße  von  zehn  Gulden,  und  steigt  nach  Verhältniß -
  des  angerichteten  Schadens.
IV.
Hiernach  haben  sich  auch  auswärtige  Conditoren  und
Zuckerbäcker,  so  wie  die  mit  dergleichen  Waaren  in  den
diesseitigen  Landen  handelnden  auswartigen  Kaufleute  genau
zu  richten.
Vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  an
darf  kein  Conditor,  Zuckerbäcker  und  Handelsmann  Zuckerwaaren -
  verkaufen,  welche  mit  den  im  §.  1.  benannten  schädlichen -
  Farben  gefärbt  sind,  bei  Vermeidung  der  im  §.  3.
angedrohten  Strafen.
VI.
Die  Physikate  haben  über  die  Vef
eser  Ver=Max-Planck-Institut -
  für
            
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