Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 6, H. 1 = Jg. 1822, Jan. - März (1822))

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strengsten  Aufmerksamkeit  auf  dieses  schädliche  Gewerbe  aufzufordern, -
  und  sich  überhaupt  angelegen  seyn  lassen,  demselben -
  möglichst  zu  steuern.
Berlin,  den  19.  Januar  1822.
Ministerium  des  Innern
Ministerium  der  geistlichen  |
und
Unterrichts=  und  Medizinal=  |  |
der  Polizei.
Angelegenheiten.
v.  Schuckmann.
v.  Altenstein.
114.
Circular=Reserivt  der  Königl.  Ministerien  der  geistl.
chen,  Unterrichts=  und  Medizinal=Angelegenheiten,  so
wie  des  Innern  und  der  Polizei  an  die  Königl.  Regierungen -
  zu  Cölln,  Coblenz,  Trier  und  Aachen,
dieselbe  Angelegenheit  betreffend.
Wenn  gleich  auch  in  denjenigen  Königl.  Provinzen,  in
welchen  zur  Zeit  noch  die  fränzösischen  Gesetze  zur  Anwendung -
  kommen,  der  Handel  mit  Arznei=Waaren  Jedem,  der
nicht  als  Apotheker  förmlich  approbirt  worden,  und  zwar
durch  die  Art.  25.  und  36.  des  Gesetzes  vom  21.  Germinal
XI.  und  durch  das  Gesetz  vom  29.  Pluviose  XIII.  ausdrücklich -
  verboten  ist,  so  hat  doch  die  Erfahrung  gezeigt,
daß  die  Olitäten=Krämer  und  Hausirer  mit  Medikamenten
das  Vorgeben  des  bloßen  Durchgangs  durch  die  Königl.
Staaten  benutzen,  um  der  Versiegelung  ihres  Kastens  ungeachtet, -
  ihren  verbotenen  Handel  im  Einlande  zu  betreiben.
Es  kann  daher  dergleichen  Olitäten=Krämern  und  Hausirern
mit  Medikamenten  der  Eingang  in  die  Königl.  Staaten
mit  ihren  Waaren  auch  unter  dem  Vorgeben  des  bloßen
Durchgangs  nicht  ferner  gestattet  werden,  wie  solches  in
den  altern  Königl.  Provinzen  schon  durch  das  Publikandum
vom  21.  Mai  1805.  festgesetzt  worden  ist.  Wenn  daher
durch  die  Verfügung  des  Königl.  Finanz=Ministeri  vom
21.  Dezember  pr.  bereits  festgesetzt  worden,  daß  dergleichen
Max-Planck-Institut  für
            
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