Metadaten : Krüll, Franz Xaver: Teutsches Privatrecht

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2)  Fr.  Carl  Mereau  Miscellaneen  zum  teutschen  Staats=  u.
Privatrecht.  Th.  I.  Gotha.  N.  18.  S.  424.  J.  Schuback -
  de  jure  littoris,  vom  Strandrechte.  Goetting,
1790.
VI.  Titel.
Von  dem  Deich=  und  Siehlrechte.
§.  291.
1.  Deich=  und  Siehlrecht  überhaupt.
Von  großer  Wichtigkeit  ist  das  in  manchen  teutschen
Ländern  geltende  Deich=  und  Siehlrecht,  welches  die
auf  Deiche  und  Siehle  sich  beziehenden  rechtlichen
Bestimmungen  enthält.  Quellen  dieses  Rechtstheiles  sind
die  einzelnen  Statute  der  an  Flüssen  oder  Seeen  gelegenen
Städte,  die  Deich=  und  Dammordnungen,  andere  in
Ansehung  der  Dämme  ergangenen  Landesgesetze,  besondere =
  Herkommen  und  Rechtsgewohnheiten,  hülfsweise
auch  das  römische  Recht  und  die  Natur  der  Sache.  1
1)  I.  W.  v.  Hunrich  Entwurf  des  jetzigen  Deichrechts,
Bremen,  1768.  Dessen  prakt.  Anweisung  zum  Deichund =
  Siehlenbau.  Bremen,  1770.  C.  Abr.  Heinecken
tentamina  juris  aggeralis  reipubl.  bremensis.  Goetting.
1774.  Dreyer  Miscellaneen  des  teutschen  Rechts.  Lübek, =
  1784.  S.  1  fg.  Joh.  Beckmann  Sammlung  auserlesener =
  Landesgesetze.  Th.  IV.  S.  1  fg.  Joh.  Dietr.
Mellmann  Einleitung  in  das  gemeine,  und  SchleswigHollstein. ¬
  Damm=Deich=Siehl=  und  Schleussenrecht.
Th.  I.  Abschn.  I.  Altona  und  Leipzig,  1795.  G.  S.
Bengler  Lexicon  der  beym  Deich=  u.  Wasserbau,  auch
Deich=  und  Dammrecht  vorkommenden  fremden  und  einheimischen =
  Wörter.  Leipzig,  1792.  Fr.  Ludw.  v.  Canerin =
  vom  Wasserrecht.  1789.  Abh.  1I.  S.  91.  Einige
Krüll's  Privatrecht.
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