Objekt : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern (2)

I.  Hypothekengesetz.  Zweiter  Titel.  §.  86-91.
demselben  sollen  erst  die  Thatsachen  zur  Festsetzung  des
Rechts  unter  den  Betheiligten  gebildet  werden,  zu  diesem ¬
  Zweck  steht  die  Behörde  berathend,  vorsorgend,  vermittelnd, ¬
  zwischen  den  Betheiligten  mit  partheiloser  gleicher ¬
  Sorgfalt  für  das  gemeinsame  Beste  aller  Theile
und  des  Geschäfts  selbst,  und  sie  kann  durch  angemessene ¬
  Vorstellungen  und  Vorschläge  auf  die  Willensbestimmung ¬
  der  Betheiligten  einwirken;  bei  jenen  liegen
die  individuellen  Verhältnisse  der  streitenden  Theile  außer
dem  Gesichtskreis  des  Richters,  er  nimmt  das  gegebene
Factum  und  subsumirt  es  unter  das  Gesetz,  ohne  Rücksicht ¬
  auf  die  Folgen,  welche  daraus  (fiat  iustitia  pereat
mundus)  für  eine  oder  die  andere  Parthei  entstehen:  bei
diesen  muß  die  Behörde  zu  den  Individualitäten  der
Betheiligten  und  des  Objects  nach  allen  Beziehungen
herabsteigen,  Gegenwart  und  Zukunft  berücksichtigen,
und  hiernach  theils  ihre  Vorschläge  oder  Vorstellungen,
theils  in  Fällen,  wo  eine  Genehmigung  oder  Bestätigung ¬
  der  Behörde  dazu  erfordert  wird,  ihre  Beschlüsse
abmessen.
So  fremdartige  Gegenstände  können  einer  und  derselben ¬
  Behörde  nicht  ohne  großen  Nachtheil  übertragen
werden.  Dazu  kommt  noch  die  Betrachtung,  daß  der
öffentliche  Beamte  für  solche  nichtstreitige  Rechtssachen
dem  Volke,  in  dessen  täglichen  Verkehr  sie  eingreifen,
näher  stehen  muß,  als  der  Richter  für  streitige  Rechtssachen, ¬
  damit  er  die  Individualitäten  der  Betheiligten
kenne,  und  nach  dem  Drang  der  Umstände  sein  Amt
ausübe;  daß  er  diesen  Geschäften  seine  ganze  Aufmerksamkeit ¬
  widmen,  und  sie  nicht  oberflächlich  oder  nebenher ¬
  in  Stunden,  die  ihm  seine  richterliche  Function  übrig
läßt,  behandeln  soll;  daß  dazu  eine  eigene  Richtung  des  Geistes, ¬
  eine  besondere  Gewandtheit  in  Behandlung  solcher ¬
  Angelegenheiten,  ein  Vertrauen  der  Untergebenen
            
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