Metadaten : Cahn, Georges: ¬Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gesellschaftsrecht insbesondere ihre Stellung zum schweizerischen Obligationenrecht

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giebt  (§  70,  Abs.  1).*)  Das  Vermögen  der  Gesellschaft
wird,  falls  der  Gesellschaftsvertrag  keinen  anderen  Verteilungsmassstab -
  festsetzt,  unter  die  Gesellschafter  nach
dem  Verhältnis  der  Geschäftsanteile  verteilt  (§  78).  Die
Verteilung  darf  jedoch  nicht  vor  Tilgung  oder  Sicherstellung ¬
  der  Schulden  der  Gesellschaft  geschehen,  auch
hat  unser  Gesetz  das  Sperrjahr  aus  dem  Aktiengesetz
übernommen  (§  65,  Abs.  2,  §  74).  2)  In  Uebereinstimmung
mit  dem  Aktiengesetz,  aber  abweichend  vom  Genossenschaftsgesetz ¬
  wird  die  Hinterlegung  (nicht  nur  Sicher
stellung  oder  Zurückbehaltung)  der  nicht  erhobenen
Schuldbeträge  sowie  der  Beträge  für  betagte  oder  schwebende ¬
  Forderungen  geordnet.*)  Die  Liquidatoren  sind
bei  Zuwiderhandlungen  solidarisch  zum  Schadenersatz
zufolge  den  bei  den  Geschäftsführern  besprochenen  Vorschriften, ¬
  verpflichtet  (§  44,  Abs.  3  und  4,  §  74).
Wie  das  Aktien-  und  Genossenschaftsgesetz  enthält
auch  unser  Gesetz  ausdrückliche  Vorschriften  über  die
Aufbewahrung  der  Bücher  und  Schriften.  Diese  sind  für
die  Dauer  von  10  Jahren  nach  Beendigung  der  Liquidation -
  einem  Gesellschafter  oder  Dritten  zur  Verwahrung
zu  übergeben,  der  in  Ermangelung  einer  Bestimmung
des  Gesellschaftsvertrages  oder  eines  Gesellschafterbeschlusses ¬
  durch  das  Gericht  bestimmt  wird  (§  7,  Abs.  1).
Die  Gesellschafter  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  zur
Einsicht  der  Bücher  und  Schriften  berechtigt;  die  Gläubiger ¬
  der  Gesellschaft  können  von  dem  Gericht  dazu  ermächtigt -
  werden  (§  75).  *)
Der  Gerichtsstand,  welchen
die  Gesellschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung  hatte,  bleibt  bis
*)  Es  finden  Anwendung  die  §§  18—25,  §  26,  Abs.  1  und  2,  §§  27—29,
§§  36,  37,  40,  41,  §  42,  Abs.  1,  §§  43  und  44,  Abs.  1,  2  und  4;  §§  45—50,
Abs.  1  und  2,  §§  51—58  des  Gesetzes.
*)  H.  G.  B.,  Art.  201  und  245.
3)  Abweichend  G.  G.,  §  88,  Abs.  2.
*)  H.  G.  B.,  Art.  246.  G.  G.,  §  90.
            
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