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giebt (§ 70, Abs. 1).*) Das Vermögen der Gesellschaft
wird, falls der Gesellschaftsvertrag keinen anderen Verteilungsmassstab -
festsetzt, unter die Gesellschafter nach
dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt (§ 78). Die
Verteilung darf jedoch nicht vor Tilgung oder Sicherstellung ¬
der Schulden der Gesellschaft geschehen, auch
hat unser Gesetz das Sperrjahr aus dem Aktiengesetz
übernommen (§ 65, Abs. 2, § 74). 2) In Uebereinstimmung
mit dem Aktiengesetz, aber abweichend vom Genossenschaftsgesetz ¬
wird die Hinterlegung (nicht nur Sicher
stellung oder Zurückbehaltung) der nicht erhobenen
Schuldbeträge sowie der Beträge für betagte oder schwebende ¬
Forderungen geordnet.*) Die Liquidatoren sind
bei Zuwiderhandlungen solidarisch zum Schadenersatz
zufolge den bei den Geschäftsführern besprochenen Vorschriften, ¬
verpflichtet (§ 44, Abs. 3 und 4, § 74).
Wie das Aktien- und Genossenschaftsgesetz enthält
auch unser Gesetz ausdrückliche Vorschriften über die
Aufbewahrung der Bücher und Schriften. Diese sind für
die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung der Liquidation -
einem Gesellschafter oder Dritten zur Verwahrung
zu übergeben, der in Ermangelung einer Bestimmung
des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses ¬
durch das Gericht bestimmt wird (§ 7, Abs. 1).
Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur
Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt; die Gläubiger ¬
der Gesellschaft können von dem Gericht dazu ermächtigt -
werden (§ 75). *)
Der Gerichtsstand, welchen
die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis
*) Es finden Anwendung die §§ 18—25, § 26, Abs. 1 und 2, §§ 27—29,
§§ 36, 37, 40, 41, § 42, Abs. 1, §§ 43 und 44, Abs. 1, 2 und 4; §§ 45—50,
Abs. 1 und 2, §§ 51—58 des Gesetzes.
*) H. G. B., Art. 201 und 245.
3) Abweichend G. G., § 88, Abs. 2.
*) H. G. B., Art. 246. G. G., § 90.