Metadaten : Hülfsbuch zum Studium der Pandekten (1)

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Zu  §  173.  Die  einzelnen  Fälle  des  juristischen  Besitzes.
1.  Ist  bei  dem  Eigenthumsbesitzer  die  opinio  dominii
was  ist  das?  —)  wesentlich?
2.  Wie  stimmt  1.  6  §  2  D.  de  prec.  43,  26  mit  1.  4
§  1  eod.?
3.  1.  Hat  der  Emphyteute  und  der  Superficiar  juristischen
Besitz?  Vgl.  1.  15  §  1  D.  qui  satd.  2,  8  und  1.  1  §  5  D.
de  vi  43,  16.  II.  Warum  ist  Arndt's  Ansicht,  der  Emphyteute ¬
  habe  nur  Rechtsbesitz,  unrichtig?
4.  Wer  hat  den  Besitz  der  Pfandsache,  die  dem  Pfandgläubiger ¬
  übergeben  ist?  1.  16  D.  de  us.  41,  3.
5.  Hat  der  Sequester  jur.  Besitz?  Herrschende  Ansicht
—  Dernburg's  Meinung.  1.  39  D.  h.  t.  41,  2  u.  I.  17
§  1  D.  dep.  16,  3.
6.  Warum  hat  der  Finder  juristischen  Besitz?
Zu  §  174.  Fälle  der  Detention.
1.  1.  Warum  hat  in  dem  Beispiel  der  1.  1  §  3  D.  h.
t.  das  Kind,  der  Geisteskranke,  der  Schlafende  nicht  juristischen
Besitz?  II.  Warum  nicht  in  1.  1  §  20  h.  t.  der  procurator,  per
quem  possessio  nobis  adquiritur?  III.  In  welchen  Verhältnissen ¬
  führte  dagegen  nach  röm.  Recht  der  Wille,  für  sich  zu
haben,  doch  nicht  zu  jur.  Besitz?  1.  49  §  1  D.  h.  t.  —  1.
37  D.  de  pign.  a.  13,  7.  IV.  Hat  der  damni  infecti  causa
missus  in  possessionem  jur.  Besitz?  1.  3  §  23  D.  h.  t.
Zu  §  175.  Bezeichnungen  des  Besitzes  nach  seinen  Beziehungen ¬
  zum  Recht.
1.  I.  Was  versteht  Savigny  unter  possessio  civilis
u.  naturalis  und  wie  theilt  er  die  letztere  ein?  II.  Wie  unterscheidet ¬
  sich  nach  Dernburg  civilis  u.  naturalis  possessio?
2.  Verschiedene  Bedeutungen  des  Ausdrucks  justa  und
injusta  possessio?  1.  24  D.  h.  t.  l.  1  §  9,  l.  2  D.  uti
poss.  43,  17.
3.  Wer  hat  bonae,  wer  malae  fidei  possessio?
            
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