Volltext : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 19, H. 3 = Jg. 1835, Jul. - Sept. (1835))

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nahme  von  Jnländern  aber  nur  in  sofern  befugt,  als  das  Verhältniß
als  Inländer  entweder  notorisch,  oder  durch  eine  obrigkeitliche  Reise=Legitimation -
  oder  sonstige  Urkunde  konstatirt  ist.
VI.  Ausländische,  zwar  mit  gehörigen  Reise-Legitimationen  —  aber
ohne  eine,  den  gegenwärtigen  Vorschriften  vollständig  genügende  Karte,
ankommende  Lohnkutscher  sind  von  der,  nach  Unserer  Allerhöchsten
Verordnung  über  das  Paßwesen,  mit  der  Eintritts=Visa  beauftragten
Distrikts=Polizeibehörde  auf  den  Grund  ihrer  sonstigen  Reise=Legitimationen -
  und  nach  genauer  Konstatirung  der  Zahl  und  Beschaffenheit  der
Reisenden,  mit  der  entsprechenden  Reisekarte  zu  versehen.
Die  Reisekarten  ausländischer  Fuhrwerke  sind  bei  der  Distrikts¬Polizeibehörde -
  der  Austrittsstation,  und  zwar:  falls  sie  nach  Ziffer  VI.
gegenwärtiger  Verordnung  von  baierschen  Behörden  ausgestellt,  sein
sollten,  in  Original,  widrigenfalls  in  Abschrift  zu  den  Akten  zu  nehmen.
VII.  Die  Lohnrößler  haften  in  dem  gesetz=  und  verordnungsmäßig
festgestellten  Maße  für  das  Verfahren  ihrer  Knechte.  Umgehungen  gegenwärtiger -
  Anordnungen  ziehen  die  ernstlichste  Einschreitung  und  nach
Umständen,  die  auf  den  Mißbrauch,  den  beharrlichen  Ungehorsam,  oder
die  Widersetzlichkeit  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen,  gewerbsgesetzlich
festgesetzten  Strafen  nach  sich.
VIII.  Gegenwärtige  Verordnung  ist  durch  das  allgemeine  Regierungsblatt -
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  und  hat  in  den  Kreisen -
  diesseits  des  Rheins  vier,  in  dem  Rheinkreise  sechs  Wochen  nach
dieser  ihrer  Publikation  in  Wirksamkeit  zu  treten.
München,  am  1.  Juni  1835.
Ludwig.
Fürst  von  Oettingen=Wallerstein.
Auf
Königl.  Allerhöchsten  Befehl  :
der  General=Sekretair.
Franz  v.  Kobell.
Berichtigung.
S.  747.  Zeile  20  von  oben,  ist  statt:  „mit  Zustimmung  der  Ortsbehörde
zu  lesen:  „mit  Zustimmung  der  Oberbehörde.
Berlin,  gedruckt  bei  Johann  Friedrich  Starcke,
Max-Planck-Institut  für
            
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