Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 9, Abt. 2)

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7.  Buch.  9.  Tit.  §.  656.
Um  den  Verpflichteten  zur  Cautionsleistung  zu  nöthigen, =
  stehen  dem  Proprietar  mancherley  Rechtsmittel  zu
Gebote.  1)  Er  kann  die  Sache  so  lange  zurüͤckbehalten,
bis  jener  seine  Verbindlichkeit  erfüllt.  (lus  retentionis).
Jn  diesem  Falle  percipirt  auch  der  Proprietar  in  der  Regel
die  Früchte  selbst,  bis  die  Caution  bestellt  ist?);  sofern
sie  nicht  etwa,  nach  der  Natur  des  vermachten  Nießbrauchs,
zur  nutznießlichen  Substanz  zu  schlagen  sind.  Hierher  gehört ¬
  L.  24.  pr.  D.  de  usufr.  leg.  wo  Papinian  sagt:  Uxori -
  fructu  bonorum  legato,  foenus  quoque  sortium,
quas  defunctus  collocavit,  post  impletam  ex  SCto  cautionem ¬
  praestabitur.  Igitur  usuras  nominum  in  hereditate ¬
  relictorum  ante  cautionem  interpositam  debitas,
velut  sortes,  in  cautionem  deduci  necesse  est.  Non
idem  servabitur,  nominibus  ab  herede  factis;  tunc
enim  sortes  duntaxat  legatario  dabuntur:  aut  quod  propter ¬
  moram  usuras  quoque  reddi  placuit,  super  his  non
cavebitur.  Es  ist  hier  von  einem  ususfructus  omnium
bonorum  die  Rede,  welchen  der  Testator  seiner  Frau  vermacht ¬
  hatte,  und  die  Frage,  welche  Papinian  hier  entscheidet, ¬
  war,  inwiefern  der  Legatarin  die  Zinsen  von  den
zu  dem  Vermoͤgen  des  Erblassers  gehoͤrigen  Kapitalien  gebührten? ¬
  Unstreitig  ist  hier  von  dem  Falle  die  Rede,  wo
der  Haupterbe  noch  im  Besitz  des  ganzen  Vermoͤgens  warwie ¬
  Berger  *)  hier  ganz  richtig  bemerkt  hat.  Dieses  beweisen ¬
  auch  die  Worte:  praestabitur  --  dabuntur,  ganz
deutlich
9)  L.  13.  pr.  D.  de  usufr.
10)  Resolution.  Legg.  obstant.  h.  t.  pag.  146.  Siehe  auch  T1rTEL ¬
  Dcit.  iss.  §.  15.
            
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