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Kangl wird einer besonderen Behörde übertragen. Dieselbe ist be¬
rechtigt und verpflichtet, für die Beachtung aller, sowohl allgemei¬
nen, als nachstehenden besonderen polizeilichen Vorschriften Sorge
zu tragen, und die etwanigen Kontravenienten zur Untersuchung
und Bestrafung zu ziehen. Unter ihr stehen als polizeiliche Unter¬
beamte sämmtliche Schleusenmeister, denen, so wie deren legitimir¬
ten Stellvertretern, unbedingter Gehorsam zu leisten ist. — Be¬
schwerden gegen das Verfahren derselben werden gleichfalls zunächst
bei dem Kanal=Polizei=Amte angebracht.
1. Verordnungen, welche die Schiffer allein treffen.
1. Beschaffenheit der Schiffsgefäße und ihrer Ladung.
Jeder Kahn muß sich bei seinem Eintritt in den Ka¬
§. 2.
nal, und bei seiner Ankunft an einer Schleuse der Untersuchung
seiner Ladungstiefe unterwerfen. Die Bestimmung der erlaubten
Ladungstiefe hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen des Schleusen¬
meisters darüber ab, ob ein Kahn seiner Belastung nach auf der
folgenden Kanalstrecke fortkommen könne, oder nicht, und ist ein
jeder Schiffer verbunden, den Kahn bis zu der erlaubten Ladungs¬
tiefe unweigerlich abzuleichten, widrigenfalls er nicht in die
Schleuse eingelassen wird.
Die zum Ableichten gebrauchten Kähne werden beim Durch¬
schleusen als Zubehör des Hauptkahns betrachtet, und erhält der
Kahnführer bei der Eingangs-Schleuse eine Bescheinigung über das
Vorhandensein und die Zahl von Ableichter-Kähnen.
§. 3. 1) Wer, ohne sich dieser Untersuchung zu unterwer¬
fen, oder ohne der Aufforderung zum Ableichten
nachzukommen, sich in den Kanal drängt; des=
gleichen
2) wer, nachdem er die erste Schleuse passirt ist, die
Ladung aus den Ableichtern wieder in sein Ge¬
fäß aufnimmt, ohne hiezu bei einer folgenden
Schleuse Erlaubniß erhalten zu haben, verfällt in
Strafe.
Da vor dem Eintritt in die Brieskower Schleuse das
§. 4.
Ableichten der Kähne ohne Behinderung der Schifffahrt nicht füg¬
lich vorgenommen werden kann, so wird nachgegeben, daß dasselbe
hinter der Brieskower Schleuse an einem schicklichen Platze veran¬
staltet werde.
Schiffsgefäße, deren Kaffe, wenn sie unbeladen sind,
§. 5.
höher als 8 Fuß über dem Wasserspiegel hervorragt, werden über¬
haupt in den Kanal nicht eingelassen, sondern unbedingt zurückge¬
wiesen, wenn die Kaffe nicht bis zu jener Höhe abgeschnitten wird.
§. 6. Kein Fahrzeug darf höher als 8 Fuß über dem
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