Full text: Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 3 = Jg. 1836, Jul. - Sept. (1836))

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angelegen sein zu lassen, und denselben behufs Beachtung des rich¬ 
tigen Verfahrens dabei Folgendes zu bemerken: 
1) Denjenigen Wegen, welche noch nicht die Breite von 19 
Fuß haben, ist dieselbe mittelst Requirirung des erforderlichen Ter¬ 
rains von den anschießenden Grundeigenthümern, insofern diese zur 
unentgeltlichen Abtretung desselben nicht etwa bereitwillig sein soll¬ 
ten, zu geben, es sei denn, daß die vorhandene geringere Breite, 
unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen, vollkommen aus¬ 
reichend erscheint, in welchem Falle die Erweiterung des Weges 
bis auf 19 Fuß unterbleiben kann. 
Bei Bürgermeisterei=Hauptstraßen kann, wie natürlich, eine 
mindere Breite als 19 Fuß niemals für ausreichend erkannt 
werden. 
Der Bürgermeister hat ein Verzeichniß der Wege mit der 
für sie feststehenden Breite in seiner Registratur aufzubewahren. 
2) Sind Wege in ihrer ursprünglichen Breite, sey es nun, 
daß diese in Folge des vorerwähnten Gesetzes auf 19, oder in 
Folge sonstiger Anordnungen auf mehr (wie z. B. bei den soge¬ 
nannten Heerbahnen in den nördlichen Kreisen des Regierungs¬ 
Bezirks) oder auf weniger Fuß festgesetzt worden, — durch das 
Ueberackern, Anlegen von Gräben, Pflanzen von Hecken rc. Sei¬ 
tens der angrenzenden Grundeigenthümer unerlaubter Weise be¬ 
engt worden; so hat der betreffende Bürgermeister diejenigen, 
welche sich dergleichen Eingriffe erlaubt haben, aufzufordern, binnen 
einer ihnen zu bestimmenden Frist den Weg in der ursprünglichen 
Breite wieder herzustellen, und wo dieser Aufforderung nicht Folge 
geleistet wird, darüber ein Protokoll aufzunehmen. 
Dasselbe ist uns sodann mit näherer Angabe darüber, wie 
breit der Weg sein soll, auf welche Breite er durch die Usurpation 
reduzirt ist und wann diese letztere Statt gefunden hat, zur wei¬ 
tern 
Entscheidung in der Sache vorzulegen. 
3) Um für die Zukunft dem Verengen der Wege möglichst 
vorzubeugen, ist es durchaus erforderlich, daß die Grenzen dersel= 
ben durch Seitengräben, oder wo diese nicht anwendbar sind, durch 
Grenzpfähle oder große rohe Feldsteine, wenn man nicht behauene 
anwenden will, in gewissen Entfernungen genau bezeichnet werden. 
damit sofort konstatirt werden kann, ob eine Usurpation stattge¬ 
habt hat. 
4) Die Bürgermeister müssen eft die Wege ihres Bezirks 
genau in Augenschein nehmen, um, sobald sie eine Usurpation ir¬ 
gend einer Art wahrnehmen, sogleich auf frischer That den Kon¬ 
travenienten zu Herstellung des Weges anzuhalten. 
Wo hierin von Ihnen oder bei den Reisen der Mitglieder 
Max-Planck-Institut für
	        
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