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festzusetzen, nicht zustehe, bin ich mit dem Inhalte des Erlasses
einverstanden.
Berlin, den 28. September 1836.
Der Minister des Innern und der Polizei.
d. Rochow.
9.
Bekanntmachung der Königl. Regierung in Trier, we=
gen der über die Landrathswahlen in der Rheinprovinz
ergangenen Verordnungen und Bestimmungen.
Das Königl. Oberpräsidium der Rheinprovinz hat unterm
30. Mai 1835. zu den §§. 11. und 13. der von demselben ema¬
nirten Anweisung für das Verfahren bei den Landrathswahlen
vom 25. Januar 1833. (Anl. a.) mehrere erläuternde Bestim¬
mungen erlassen. (Anl. c.) Indem wir diese nachfolgend zur
össentlichen Kenntniß und Beachtung bringen, nehmen wir Veran¬
lassung, die in dieser Hinsicht ergangenen früheren Verordnungen
in Erinnerung zu bringen, namentlich:
1) die von des Königs Majestät den 13. Juli 1827. vollzogene
Kreis=Ordnung für die Rheinprovinz und Westphalen. (Ge¬
setz=Samml. Jahrg. 1827. S. 117-122.)
(Amtsblatt
1828. S. 29.)
2) das Allerhöchste Reglement wegen der Wahlen der Land¬
rathsamts=Kandidaten und Kreisdeputirten in den Provinzen
Westphalen und Niederrhein, vom 17. März 1828. (Amts¬
blatt 1828. S. 97.) — (Annalen der innern Staatsverwal¬
tung, Jahrg. 1828. 1stes Heft, S. 32—34.)
3)
die Allerhöchste Kabinets=Ordre vom 23. März 1830., be¬
treffend das Verfahren hinsichts der Abstimmung bei Land,
rathswahlen. (Amtsbl. 1830. S. 129.) — (Annalen 1830.
1stes Heft, S. 16.)
die von dem Königl. Oberpräsidio erlassene Anweisung für
das Verfahren bei Landrathswahlen in der Rheinprovinz vom
25. Januar 1833. (Anl. a.) — (Amtsbl. 1833, S. 167.)
und
5) die Verordnung des Königl. Ministeriums des Innern und
der Polizei vom 7. August 1835., wegen der bei den Land¬
rathswahlen eingehenden schriftlichen Wahlzettel. (Amtsblatt
Max-Planck-Institut für