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ad 1. c. die Schullehrer sich durch Atteste der ihnen vorgesetzten
Königl. Regierungen darüber auszuweisen haben, daß sie an
einer höhern oder allgemeinen Stadtschule im Sinne der
Allerhöchsten Kabinetsordre vom 17. April 1820., und zwar
nicht bei einer Elementarklasse derselben angestellt sind.
Es hat daher ein Jeder, welcher unserer Anstalt beitreten
will, seinem diesfälligen Antrage, außer den reglementsmäßigen
Bescheinigungen, auch das nach vorstehenden Bestimmungen erfor¬
derliche Attest beizufügen.
Uebrigens aber müssen die Anträge nebst den vollständigen
Dokumenten in jedem Termine bis spätestens den 1. April und
1. Oktober bei uns eingehen, weil wir die Aufnahmetermine mit
dem 20. Tage der gedachten Monate unbedingt schließen, daher
später oder mangelhaft eingehende Anmeldungen nicht mehr be¬
rücksichtigen, sondern zum nächstfolgenden Termine verweisen werden.
Berlin, den 24. November 1836.
General=Direktion der Königl. Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs¬
Anstalt.
Graf v. der Schulenburg. Freiherr v. Monteton.
Auszug aus dem Reskripte des Königl. Ministeriums
des Jnnern und der Polizei an die Königl. Regierung zu
Merseburg, betreffend die beschränkte Befugniß der Land=
räthe, gegen Magisträte Ordnungsstrafen zu verhängen.
Der Königliche Landrath zu N. hat mir Abschrift derjenigen
Verfügung eingereicht, welche die Königl. Regierung unterm 5.
September 1835. wegen Niederschlagung einer gegen den Magi¬
strat zu N. festgesetzten Ordnungsstrafe erlassen hat. Insofern
bei Erlaß dieser Verfügung die Ansicht dahin gegangen ist, daß
den Landräthen, vermöge der ihnen obliegenden Aufsicht und Kon¬
trolle über sämmtliche Unterbehörden des Kreises, die Befugniß
obliege, den Magisträten in allen denjenigen Dienstangelegenheiten,
welche diese Aufsicht und Kontrolle umfassen, Ordnungsstrafen an¬
drohen und mit Verstattung des Rekurses auferlegen zu dürfen,
daß aber den Landräthen eine Disziplinar-Gewalt und ein Recht,
Disziplinar-Strafen gegen die Magisträte und deren Mitglieder
Max-Planck-Institut für
uropäische Rechtsgeschichte —2—