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raison de leurs fonctions — coli. gen. des lois etc. tom. 1. 2>e>n«
parlie p. 1365. — So auch mit genauerer Formulirnng die Oonst.
v. 22. krirnaire an VIII Art. 75).
Zu einer solchen Eindämmung und „Trockenlegung" der Justiz wird
es bei uns, Dank jenem deutschen Sinn für individuelle Freiheit und
erworbenes Recht, jener Abneigung gegen die in Frankreich immer
erobernder in die Rechtspflege eindringende sogenannte Administrativ-
Jnstiz, nimmermehr kommen. Darum dürfen wir uns aber um so
weniger der Erkenutniß verschließen, daß die Gerichte doch nicht noth-
wendig für alle Streitigkeiten kompetent sind, daß es auch deren solche
geben mag, die bei aller Achtung vor der divinarum atque humanarum
rerum notitia doch naturgemäß den Gerichten in ihrer heutigen Orga-
nisation verschlossen bleiben müssen. Haben wir oben Stimmen deutscher
Rechtslehrer Vernommen, daß eben die Beamtenverfolgnng wegen Amts-
handlungen und die hierbei und sonst sich ergebenden wahren Com-
petenzstreitigkeiten wohl zu solchen Dingen zu rechnen seien, so mag jetzt
gezeigt werden, daß auch in der vaterländischen Gesetzgebung, seitdem
diese mit selbstständigem Leben innerhalb des'deutschen Rechtskörpers
sich zu regen beginnt, der Zug nach einer von der gewöhnlichen Rechts-
Verfolgung abweichenden Gestaltung bei Streitigkeiten jener Art deutlich
zu erkennen ist.
Schon früh — vor dem Ansgangspnncte, welcher in der an der
Spitze dieses Aufsatzes citirten Abhandlung angenommen wird — ent-
steht das Bedürfniß, die Geschäfte der „Amtskammern" (Verwaltungs-
behörden) und „Regiernngen" (Jnstizcollegien) gegen einander abzn-
grenzen, und jedes Mal ist es die Verantwortung der Beamten, welche
zu Zweifeln Anlaß gegeben zu haben scheint. Competeuzbestimmnngen
hierüber finden sich bereits im Edict vom 21. August 1613 und der
Nenmärkischen K. G. O. vom 11. December 1700 — 0. 6. M. II.
1. Abth. Nr. 94 S. 219 f. Genauer verweist aber geradezu die V.
v. 21. Juni 1713 — ibid. Nr. 131 S. 518 — die Fälle, „wann die
Beambten wegen ihrer Function und Ambts-Verrichtnng besprochen oder
sonst zur Verantwortnng deshalb gezogen werden, zur Cammer-Erkännt-
niß." Dieselbe Bestimmung wiederholt das in der mehrfach erwähnten
Abhandlung allegirte Reglement v. 19. Juni 1749 Nr. 10. 26. Durch
die hierauf für Competenzstreitigkeiten im Jahre 1756 bewirkte Ein-
richtung der Jnrisdictionscommission
(ck. N. C. C. Tom. II Nr. 10 p. 519; Tom. IV Nr. 26 p. 3055,
Nr. 43. p. 3079)
war diese Competenz-Gesetzgebung soweit zum Abschluß gekommen, daß