fullscreen : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 20, H. 1 = Jg. 1836, Jan. - März (1836))

§.  6.  Wenn  die  bei  dem  Prozeß  betheiligte  Verwaltungs=  oder
fiskalische  Behörde  eine  Unterbehörde  ist,  so  hat  dieselbe  zuvor  die  Ermächtigung -
  zur  Erhebung  des  Konflikts  bei  der  ihr  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde -
  nachzusuchen.
§.  7.  Sobald  der  Konflikt  auf  die  vorgeschriebene  Art  erhoben
worden,  muß  das  betreffende  Gericht  das  Rechtsverfahren  einstweilen
durch  Vorbescheid,  wogegen  kein  Rechtsmittel  zulässig  ist,  einstellen,  das
öffentliche  Ministerium  aber  sogleich  über  den  erhobenen  Konflikt  an  den
Justizminister,  unter  Beifügung  der  Klage,  der  Konflikts=Einlegung  und
des  darauf  erfolgten  gerichtlichen  Vorbescheides,  berichten.
§.  8.  Schwebt  der  Prozeß  bei  einem  Friedensgerichte,  so  erstattet
dasselbe  den  Bericht  an  den  Oberprokurator  des  betreffenden  Landgerichts
welcher  ihn  unter  Beifügung  seines  Gutachtens  dem  Justizminister
überreicht.
§.  9.  Die  Verwaltungs-  oder  fiskalische  Behörde  erstattet,  nachdem
sie  den  Konflikt  erhoben  hat  (§.§.  3.  4.  7.),  ihrerseits  Bericht  an  das
vorgesetzte  Verwaltungs=Ministerium,  mit  Einreichung  der  Klage  und
ihrer  Beilagen.
Berlin,  den  30.  März  1836.
Frhr.  v.  Altenstein.
Frhr.  v.  Brenn.  |  v.  Kamptz.
v.  Witzleben.  v.  Rochow.  v.  Ladenberg.  Rother.
Graf  v.  Alvensleben.
Reskript  der  Königl.  Ministerien  des  Innern  und  der
Polizei,  sowie  der  Finanzen,  an  die  Königl.  Regierungen
zu  Posen  und  Bromberg,  deren  Geschäfts=Verwaltung
mit  den  Justizbehörden  betreffend.
Bei  der  Reorganisation  der  Justizbehörden  in  der  Provinz
Posen  ist  zur  Sprache  gekommen,  welcher  Schreibart  sich  die  dortigen -
  Provinzial-Verwaltungsbehörden  bei  Aufträgen,  welche  sie
nach  §.  50.  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808.,
wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-Polizei-  und  Verwaltungsbehörden, -
  und  nach  Artikel  XII.  litt.  b.  der  Allerhöchsten
Ordre  vom  31.  Dezember  1825.,  in  Gegenständen  ihres  Geschäfts¬Kreises -
  den  ihrem  Ressort  nicht  untergeordneten  Justiz=Unterbehörden -
  zu  ertheilen  befugt  sind,  bedienen  sollen.  Es  ist  angemessen
befunden  worden,  für  solche  Aufträge  fortan  nicht  den  eigentlichen
Reskripten-Styl,  sondern  eine  Schreibart  zu  wählen,  welche  sich
dem  zwischen  koordinirten  Behörden  üblichen  Requisitions-Style
näher  anschließt.
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Die  Königl.  Regierung  wird  daher  hierdurch  angewiesen,  diese
Bestimmung  bei  allen  Erlassen  an  die  Justiz-Unterbehörden  zu  befolgen, -
  und  dahin  zu  sehen,  daß  letztere  zur  Ausführung  der  ihnen
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