§. 6. Wenn die bei dem Prozeß betheiligte Verwaltungs= oder
fiskalische Behörde eine Unterbehörde ist, so hat dieselbe zuvor die Ermächtigung -
zur Erhebung des Konflikts bei der ihr vorgesetzten Verwaltungsbehörde -
nachzusuchen.
§. 7. Sobald der Konflikt auf die vorgeschriebene Art erhoben
worden, muß das betreffende Gericht das Rechtsverfahren einstweilen
durch Vorbescheid, wogegen kein Rechtsmittel zulässig ist, einstellen, das
öffentliche Ministerium aber sogleich über den erhobenen Konflikt an den
Justizminister, unter Beifügung der Klage, der Konflikts=Einlegung und
des darauf erfolgten gerichtlichen Vorbescheides, berichten.
§. 8. Schwebt der Prozeß bei einem Friedensgerichte, so erstattet
dasselbe den Bericht an den Oberprokurator des betreffenden Landgerichts
welcher ihn unter Beifügung seines Gutachtens dem Justizminister
überreicht.
§. 9. Die Verwaltungs- oder fiskalische Behörde erstattet, nachdem
sie den Konflikt erhoben hat (§.§. 3. 4. 7.), ihrerseits Bericht an das
vorgesetzte Verwaltungs=Ministerium, mit Einreichung der Klage und
ihrer Beilagen.
Berlin, den 30. März 1836.
Frhr. v. Altenstein.
Frhr. v. Brenn. | v. Kamptz.
v. Witzleben. v. Rochow. v. Ladenberg. Rother.
Graf v. Alvensleben.
Reskript der Königl. Ministerien des Innern und der
Polizei, sowie der Finanzen, an die Königl. Regierungen
zu Posen und Bromberg, deren Geschäfts=Verwaltung
mit den Justizbehörden betreffend.
Bei der Reorganisation der Justizbehörden in der Provinz
Posen ist zur Sprache gekommen, welcher Schreibart sich die dortigen -
Provinzial-Verwaltungsbehörden bei Aufträgen, welche sie
nach §. 50. der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Dezember 1808.,
wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Polizei- und Verwaltungsbehörden, -
und nach Artikel XII. litt. b. der Allerhöchsten
Ordre vom 31. Dezember 1825., in Gegenständen ihres Geschäfts¬Kreises -
den ihrem Ressort nicht untergeordneten Justiz=Unterbehörden -
zu ertheilen befugt sind, bedienen sollen. Es ist angemessen
befunden worden, für solche Aufträge fortan nicht den eigentlichen
Reskripten-Styl, sondern eine Schreibart zu wählen, welche sich
dem zwischen koordinirten Behörden üblichen Requisitions-Style
näher anschließt.
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Die Königl. Regierung wird daher hierdurch angewiesen, diese
Bestimmung bei allen Erlassen an die Justiz-Unterbehörden zu befolgen, -
und dahin zu sehen, daß letztere zur Ausführung der ihnen
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